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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Rezept (angeblich) verloren - neues ausstellen?

    | FRAGE: Schon einige Male kamen Patienten in unsere Praxis mit der Bitte, ein neues Rezept auszustellen, weil ein zuvor ausgestelltes Rezept verloren gegangen sei. Bei Verordnungen von zum Beispiel Mitteln gegen hohen Blutdruck, Mittel für Diabetiker usw. sehen wir keine Probleme, bei Analgetika bzw. Mitteln mit einem gewissen Suchtpotenzial allerdings schon. Für uns stellt sich die Frage, ob wir unser Arzneimittelbudget über Gebühr belasten, wenn der Rezeptverlust nur vorgetäuscht ist, auch um vielleicht auf diesem Wege zusätzlich verschreibungspflichtige Mittel für andere, nicht versicherte Personen zu erlangen. Wir erwägen, in derartigen Fällen die Verordnungen mit einem Vermerk zu versehen, etwa mit „Zweitverordnung wegen Rezeptverlust“. Wäre das möglich? Die Krankenkassen, die später die Rezepte erhalten, würden dann erkennen, dass ein zusätzliches Rezept mit einer identischen Verordnung von dem Versicherten eingelöst wurde. |  

     

    Antwort: Auf dem Verordnungsvordruck (Rezept) dürfen außer den Verordnungen selbst keine weiteren Angaben erfolgen, also auch nicht die erwogene Kennzeichnung als „Zweitrezept“. In den Behandlungsunterlagen sollte dokumentiert werden, dass wegen eines vom Versicherten angegebenen Rezeptverlusts eine erneute identische Verordnung erfolgte. Bei krassen Fällen kann auch in Erwägung gezogen werden, die leistungspflichtige Krankenkasse zu informieren, damit diese entsprechende Verordnungen im Hinblick auf das Arzneimittelbudget direkt berücksichtigen oder auch Kontakt mit den Versicherten aufnehmen kann, falls sowohl das Erst- als auch das Zweitrezept eingelöst wurden.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 1 | ID 42530253