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  • · Fachbeitrag · Versorgungsgrad

    G-BA beschließt Anrechnung von Ermächtigungen im Rahmen der Bedarfsplanung

    | Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. April 2014 beschlossen, die Regelungen in den Bedarfsplanungs-Richtlinien zur Berücksichtigung von ermächtigten Ärzten und Einrichtungen beim Versorgungsgrad zu ändern. |

     

    Bisher wurden bei der Bedarfsplanung nur jene persönlich ermächtigten Ärzte berücksichtigt, die (in vollem oder hälftigem) Umfang einen Vollversorgungsauftrag wahrnehmen und damit Leistungen des gesamten Fachgruppenkapitels erbringen dürfen.

     

    Künftig soll eine Anrechnung erfolgen, wenn der Ermächtigungsumfang des Arztes mindestens drei EBM-Positionen umfasst und der Arzt mindestens 25 Prozent der durchschnittlichen Fallzahl der Fachgruppe abrechnet. Je nach Zahl der abgerechneten Fälle erfolgt dann eine Anrechnung mit dem Faktor 0,25/0,5/0,75 oder 1,0.

     

    Darüber hinaus sollen nach dem Beschluss künftig auch ermächtigte Einrichtungen bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden.

     

    Sofern der Beschluss vom Bundesgesundheitsministerium nicht beanstandet wird, erhöht sich durch diese Anrechnung der Versorgungsgrad, was zur Folge hat, dass gegebenenfalls noch freie Planungsbereiche künftig gesperrt werden. Da ermächtigte Ärzte jedoch in der Regel nur für bestimmte Leistungen ermächtigt werden - das Versorgungsspektrum also wesentlich kleiner ist als das eines niedergelassenen Vertragsarztes - entsteht dadurch eine statistische Überversorgung, die mit der Realität nicht immer übereinstimmt.

     

    Der Beschluss ist auf vier Jahre befristet. Nach drei Jahren soll die Neuregelung evaluiert werden, um eventuelle Auswirkungen auf die Versorgung zu untersuchen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 2 | ID 42705533