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  • · Fachbeitrag · Vergütung

    Honorar 2014: Orientierungswert steigt um 1,3 Prozent, MGV wird um 140 Millionen Euro erhöht

    | Eigentlich sollten die Verhandlungen zwischen KBV und Krankenkassen über die Anpassung des Orientierungswerts für 2014 und die Erhöhung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) bis zum 31. August 2013 abgeschlossen sein (§ 87 Abs. 2e SGB V). KBV und Krankenkassen konnten sich bis dahin im Bewertungsausschuss jedoch nicht einigen, sodass am 25. September 2013 erneut der um unparteiische Mitglieder Erweiterte Bewertungsausschuss entscheiden musste. |

    Orientierungswert steigt um 1,3 Prozent

    § 87 Abs. 2g SGB V sieht eine jährliche Anpassung des Orientierungswerts vor, unter Berücksichtigung der

    • Entwicklung von Investitions- und Betriebskosten in den Arztpraxen,
    • Möglichkeit zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven,
    • allgemeinen Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen.

     

    Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat jetzt eine Erhöhung des derzeitigen Orientierungswerts von 10 Cent um 1,3 Prozent beschlossen. Der Orientierungswert steigt somit zum 1. Januar 2014 in den meisten KVen auf 10,13 Cent. Dies entspricht einer Steigerung um bundesweit ca. 380 Mio. Euro. In KVen, in denen schon für 2013 ein höherer Orientierungswert als 10 Cent festgesetzt ist (so zum Beispiel Hamburg mit einem vom Schiedsamt für 2013 festgesetzten Orientierungswert von 10,2083 Cent), erhöht sich der Orientierungswert entsprechend um 1,3 Prozent.

    Erhöhung der MGV um 140 Mio. Euro

    Wie schon für das Jahr 2013 (250 Mio. Euro) erhöhen die Krankenkassen für das Jahr 2014 die MGV um insgesamt (das heißt für alle KVen) 140 Mio. Euro. Davon entfallen jeweils 70 Mio. Euro auf den hausärztlichen und den fachärztlichen Versorgungsbereich, die zweckgebunden zu verwenden sind:

    • Im hausärztlichen Versorgungsbereich zur Höherbewertung der sogenannten „Vorhaltepauschale“ nach den Nrn. 03040/04040,
    • im fachärztlichen Versorgungsbereich zur Höherbewertung der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG).

     

    Die neuen Bewertungen dieser Leistungen sind vom Bewertungsausschuss bis zum 31. Dezember 2013 zu beschließen.

    Morbiditätsbedingte Erhöhung der MGV

    Nach § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V sind vom Bewertungsausschuss Empfehlungen zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur zu beschließen. Grundlage dieser Empfehlungen sind Berechnungen des Instituts des Bewertungsausschusses. Das Institut errechnet für jeden Bezirk einer KV zwei Veränderungsraten: eine basiert auf den Behandlungsdiagnosen, die andere auf demografischen Kriterien (Alter und Geschlecht).

     

    Veränderungsraten 2014
    KV
    Behandlungsdiagnosen
    Demografische Kriterien

    Baden-Württemberg

    1,0222 %

    0,4292 %

    Bayern

    1,3796 %

    0,3527 %

    Berlin

    0,6653 %

    0,0590 %

    Brandenburg

    1,3925 %

    0,7240 %

    Bremen

    0,6877 %

    0,2726 %

    Hamburg

    1,2534 %

    0,1747 %

    Hessen

    0,9529 %

    0,3405 %

    Mecklenburg-Vorpommern

    2,0313 %

    0,7416 %

    Niedersachsen

    1,6552 %

    0,4150 %

    Nordrhein

    1,3978 %

    0,3485 %

    Rheinland-Pfalz

    1,3466 %

    0,4609 %

    Saarland

    0,9472 %

    0,4525 %

    Sachsen

    1,6384 %

    0,4323 %

    Sachsen-Anhalt

    2,6626 %

    0,6603 %

    Schleswig-Holstein

    1,2846 %

    0,4251 %

    Thüringen

    1,8067 %

    0,6266 %

    Westfalen-Lippe

    1,6496 %

    0,4054 %

     

    Auf dieser Basis verhandeln nun die regionalen KVen mit den Krankenkassen eine weitere Anpassung der MGV für das Jahr 2014. Die festgestellten Veränderungsraten sind dabei nicht additiv zu verstehen. Vielmehr müssen sich KVen und Kassen über die jeweilige Gewichtung dieser Veränderungsraten verständigen. Die Honorarverhandlungen und Schiedsamtsentscheidungen für das Jahr 2013 haben jedoch gezeigt, dass auch über die vorgenannten Empfehlungsraten hinausgehende Morbiditätssteigerungen möglich sind.

    Überführung weiterer Leistungen von der MGV in die EGV

    Die KBV war mit dem Ziel, die hausärztliche Vorhaltepauschale nach den Nrn. 03040/04040, die hausärztlichen Versichertenpauschalen und die fachärztlichen Grundpauschalen künftig extrabudgetär als sogenannte „EGV-Leistungen“ zu vergüten, in die Verhandlungen gegangen. Diese Forderung konnte sie nicht durchsetzen. Der Katalog der EGV-Leistungen (Prävention, ambulante Operationen etc.) bleibt daher 2014 - vorbehaltlich abweichender regionaler Verhandlungsergebnisse - unverändert.

     

    FAZIT |  Das gefundene Ergebnis liegt im Rahmen der Erwartungen. Unter Einbeziehung der zusätzlichen 140 Mio. Euro für die Höherbewertung der hausärztlichen Vorhaltepauschale und der Pauschalen für die fachärztliche Grundversorgung beträgt die Steigerung ca. 1,8 Prozent.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 8 | ID 42333269