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  • · Fachbeitrag · Update Richtgrößenprüfung

    Auch gegen „Beratungsbescheide“ Widerspruch einlegen!

    | Manche Prüfgremien erlassen aufgrund der aktuellen Gesetzeslage, die eine Beratung vor einem Regress vorsieht, nunmehr Beratungsbescheide ( AAA 06/2013, Seite 21 ). Diese werden nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und es wird darauf hingewiesen, dass der Arzt durch die Beratung nicht beschwert ist und deshalb keinen Widerspruch gegen die Beratung einlegen kann. Dies ist nicht richtig! Die Beschwer des Arztes liegt darin, dass für das der Beratung folgende Jahr wieder ein Regress durchgeführt werden kann. Es ist deshalb zu empfehlen, gegen die „Beratungsbescheide“ genauso Widerspruch einzulegen wie gegen Regressbescheide. |

    (mitgeteilt von RA, FA Medizin- und Sozialrecht Dr. Stefan Stelzl, Stuttgart)

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 1 | ID 40307250