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  • · Fachbeitrag · Schriftliche Mitteilungen

    Wann ist ein Arztbrief überhaupt berechnungsfähig?

    von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen, www.vita-lco.de 

    | Die Abrechnung von Arztbriefen an Fachärzte und Hausärzte wirft immer wieder Probleme auf. Vor allem bei der Berechnung der Leistungen nach den EBM-Nrn. 01600, 01601 und 01602 werden viele Fehler gemacht. |

    Die Leistungen nach den Nrn. 01600, 01601 und 01602

    Der Brief ärztlichen Inhalts ist nach EBM abrechenbar mit der

    • Nr. 01600: „Ärztlicher Bericht über das Ergebnis einer Patientenuntersuchung“ bzw. mit der
    • Nr. 01601: „Ärztlicher Brief in Form einer individuellen schriftlichen Information des Arztes an einen anderen Arzt über den Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Patienten.”
    • Nr. 01602: „Gebührenordnungsposition für die Mehrfertigung (zum Beispiel Kopie) eines Berichtes oder eines Briefes nach den Nrn. 01600, 01601, 01790, 01791, 01792, 01835, 01836, 01837, 08570, 08571, 08572, 11230, 11231 und 11232 an den Hausarzt“. Merke | Die Nr. 01602 ist auch dann berechnungsfähig, wenn es der Brief als solcher nicht ist.

     

    Während die Leistung nach der EBM-Nr. 01600 lediglich eine Art Befundmitteilung darstellt, erfordert die Leistung nach Nr. 01601 entsprechend dem obligaten Leistungsinhalt zusätzlich zur Befundmitteilung auch Angaben zur Anamnese, eine epikritische Bewertung und Angaben zur Therapieempfehlung.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Leistungen nach den Nrn. 01600 und 01601 sind im Behandlungsfall nicht neben den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen berechnungsfähig. Damit kommen diese Leistungspositionen eher selten zur Abrechnung. Doch bei dieser Abrechnungseinschränkung sollten Sie unbedingt auf die Wortwahl achten. Denn die Konsultationspauschale (EBM-Nr. 01436) ist nicht ausgeschlossen! Wenn Sie also eine Überweisung von einem Arzt zur Durchführung bestimmter Leistungen (Zielauftrag) bekommen, dann können Sie (in den meisten Fällen) für diesen Zielauftrag die Konsultationspauschale nach Nr. 01436 abrechnen, insgesamt also: EBM-Nr. 01436 + EBM-Nr(n). der Auftragsleistung(en) + die Nr. 01600 bzw. 01601.

     

    Konstellation der Überweisungssituation ist ausschlaggebend

    Wie im Einzelfall der Bericht an den Hausarzt abzurechnen ist, hängt davon ab, welchem Fachgebiet Ihre Praxis angehört und wie sich die Konstellation der Überweisungssituation darstellt. Es soll anhand der folgenden Beispiele beantwortet werden, welche Art von Befundmitteilungen nach den EBM-Nrn. 01600, 01601 und 01602 im Rahmen eines jeweiligen Zielauftrags der hier dargestellten Konstellationen abzurechnen sind:

     

    • Konstellation: Hausarzt überweist zur Mitbehandlung zum Facharzt (zum Beispiel zum Orthopäden wegen V. a. Bandscheibenvorfall).
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    • Lösung:Der Orthopäde schreibt einen Befundbericht an den Hausarzt. In diesem Falle kann er keine Gebühr berechnen, da er die fachspezifische Grundpauschale berechnen kann. Es ist jedoch auf jeden Fall auf die Berechnung des Portos (EBM-Nr. 40120) zu achten!

     

    • Konstellation: Facharzt 1 überweist zu einem weiteren Facharzt 2 zur Mitbehandlung (zum Beispiel der Orthopäde zum Neurologen zur Sicherung der Verdachtsdiagnose Bandscheibenvorfall mit neurologischen Ausfällen).
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    • Lösung: Der Facharzt 2 schreibt Facharzt 1 einen Brief und kann diesen, da auch er seine fachspezifische Grundpauschale abgerechnet hat, nicht gesondert berechnen. Für die Erstellung einer Kopie an den Hausarzt, kann Facharzt-2 dann die EBM-Nr. 01602 und natürlich das Porto nach GO-Nr. 40120 (jeweils) berechnen.

     

    • Konstellation: Hausarzt überweist mit Zielauftrag zum Facharzt (zum Beispiel Internist/Gastroenterologe) zur Durchführung einer Koloskopie.
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    • Lösung: In diesem Falle handelt es sich um einen Zielauftrag, sodass der Gastroenterologe die Konsultationspauschale nach EBM-Nr. 01463, die Leistungen der Gastroskopie und den Brief nach Nr. 01600 bzw. 01601 plus Porto berechnen kann.

     

    • Konstellation: Facharzt überweist zu einem Allgemeinarzt, der aber nicht der eigentliche Hausarzt des Patienten ist, zur Spezialuntersuchung.

     

    • Lösung: In diesem Fall rechnet der beauftragte Arzt für Allgemeinmedizin wiederum die Konsultationspauschale 01463 und die EBM-Nr. für die beauftragte Leistung ab. Für den Befundbericht kann er jetzt die Nr. 01600 bzw. 01601 berechnen und für die Kopie des Briefes an den Hausarzt die Nr. 01602.
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    • Konstellationen:
      • Hausarzt 1 überweist zum Hausarzt 2 zur Spezialuntersuchung.
      • Facharzt überweist zum Hausarzt 2 zur Spezialuntersuchung.
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    • Lösung: Hier erhält Hausarzt 2 eine Überweisung mit Zielauftrag zur Durchführung einer speziellen Leistung. Hausarzt 2 rechnet dafür die Konsultationspauschale nach EBM-Nr. 01463, die angeforderte Leistung und den Brief nach EBM-Nr. 01600 bzw. 01601 plus Porto ab. Das ist deshalb möglich, da neben der Konsultationspauschale 01463 der Brief nach EBM-Nr. 01600 bzw. 01601 berechnungsfähig ist.

     

    MERKE | Sie dürfen für den Transport eines Briefes (oder einer Kopie davon) immer die Kosten für das Porto (EBM-Nrn. 40120 bis 40126) berechnen. Das gilt auch dann, wenn Sie die Gebühr für den Brief (EBM-Nr. 01600, 01601) nicht berechnen dürfen.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 12 | ID 42530554