Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • ·Fachbeitrag ·Refresher

    Durchblick bei den Laborkennnummern behalten

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    | Damit Laboruntersuchungen bei bestimmten Untersuchungsindikationen oder bei klar definierten Erkrankungen nicht aus Kostengründen vermieden werden, gibt es seit vielen Jahren die sogenannte Kennnummern-Regelung. Mit deren Hilfe werden einzelne Laboranalysen nicht für die Berechnung des arztpraxisspezifischen Fallwerts berücksichtigt (siehe „So funktioniert der Wirtschaftlichkeitsbonus Labor“, AAA 01/2023, Seite 7). Dieser Beitrag zeigt, wie die Kennnummern zur Sicherung des „Laborbonus“ beitragen. |

    EBM beim „Laborbonus“ vollständig ausschöpfen

    Die aktuellen Kennnummernregelungen gelten seit April 2018. So heißt es in der Präambel zum Abschnitt 32.1 „Grundleistungen“ des EBM unter Punkt 6: „Behandlungsfälle mit einer oder mehreren der nachfolgend aufgeführten Untersuchungsindikationen sind mit der (den) zutreffenden Kennnummer(n) zu kennzeichnen. Für diese Behandlungsfälle bleiben die für die jeweilige Untersuchungsindikation genannten Gebührenordnungspositionen bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwertes unberücksichtigt. Die Kennnummer(n) des Behandlungsfalls ist (sind) ausschließlich in der Abrechnung der beziehenden, eigenerbringenden oder veranlassenden Arztpraxis anzugeben.“

     

    • Beispiel 1
    Untersuchungsindikation
    (Kennnr.)
    Laboruntersuchungen, die nicht für den Fallwert berücksichtigt werden

    Manifester Diabetes mellitus

    (Nr. 32022)

    • Nr. 32025 Glukose (Untersuchung in der Praxis oder beim Hausbesuch)
    • Nr. 32057 Glukose (Bestimmung in der Laborgemeinschaft)
    • Nr. 32066 Kreatinin (Jaffé-Methode)
    • Nr. 32094 Glykierte Hämoglobine (z. B. HbA1 und/oder HbA1c)
    • Nr. 32135 Mikroalbuminurie-Nachweis