·Fachbeitrag ·Refresher
Durchblick bei den Laborkennnummern behalten
von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten
| Damit Laboruntersuchungen bei bestimmten Untersuchungsindikationen oder bei klar definierten Erkrankungen nicht aus Kostengründen vermieden werden, gibt es seit vielen Jahren die sogenannte Kennnummern-Regelung. Mit deren Hilfe werden einzelne Laboranalysen nicht für die Berechnung des arztpraxisspezifischen Fallwerts berücksichtigt (siehe „So funktioniert der Wirtschaftlichkeitsbonus Labor“, AAA 01/2023, Seite 7). Dieser Beitrag zeigt, wie die Kennnummern zur Sicherung des „Laborbonus“ beitragen. |
EBM beim „Laborbonus“ vollständig ausschöpfen
Die aktuellen Kennnummernregelungen gelten seit April 2018. So heißt es in der Präambel zum Abschnitt 32.1 „Grundleistungen“ des EBM unter Punkt 6: „Behandlungsfälle mit einer oder mehreren der nachfolgend aufgeführten Untersuchungsindikationen sind mit der (den) zutreffenden Kennnummer(n) zu kennzeichnen. Für diese Behandlungsfälle bleiben die für die jeweilige Untersuchungsindikation genannten Gebührenordnungspositionen bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwertes unberücksichtigt. Die Kennnummer(n) des Behandlungsfalls ist (sind) ausschließlich in der Abrechnung der beziehenden, eigenerbringenden oder veranlassenden Arztpraxis anzugeben.“
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Untersuchungsindikation(Kennnr.) | Laboruntersuchungen, die nicht für den Fallwert berücksichtigt werden |
Manifester Diabetes mellitus (Nr. 32022) |
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