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  • · Fachbeitrag · Rahmendaten für Digitale Anwendungen

    Digitalisierung in der Arztpraxis ‒ Was kommt auf Vertragsärzte zu?

    | Insbesondere als Folge der Coronapandemie hat die Digitalisierung in Vertragsarztpraxen Fahrt aufgenommen. Videosprechstunde und Videokonferenzen sind in vielen Vertragsarztpraxen nicht mehr wegzudenken. Gesetzliche Regelungen verstärken diesen Trend. Dieser Beitrag gibt einen Ausblick auf die wichtigsten Entwicklungen in den nächsten Monaten. |

    Digitale Kommunikation ‒ KIM

    Grundlage für den Versand und Empfang medizinischer Dokumente, aber auch einfacher Nachrichten ist ein Dienst für Kommunikation im Medizinwesen (KIM). Voraussetzung für einen KIM-Dienst ist ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) mit dem eHealth-Konnektor sowie ein Vertrag mit einem zugelassenen KIM-Dienst-Anbieter. Praxen, die bereits an die TI angebunden sind, benötigen vor allem ein Update für ihren Konnektor.

     

    Die ersten zwei eHealth-Konnektoren wurden inzwischen bereits zugelassen, ebenso der erste KIM-Dienst. Auch die KBV wird einen eigenen KIM-Dienst mit dem Namen „kv.dox“ anbieten. Dieser soll im Spätsommer bereitstehen. Nähere Informationen finden Sie bei der KBV unter iww.de/s4004.

    Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)

    Über den Versand elektronischer Arztbriefe als Alternative zum herkömmlichen Postversand bzw. Fax hatten wir bereits berichtet (AAA 05/2020, Seite 5).

     

    MERKE | Für den Versand und den Empfang von eArztbriefen kann bis Ende 2020 noch der Kommunikationsdienst „KV-Connect“ genutzt werden. Ab 2021 ist jedoch ein zugelassener KIM-Dienst erforderlich.

     

    Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

    Ursprünglich sollten Vertragsärzte die AU-Daten bereits ab dem 01.01.2021 unmittelbar elektronisch an die zuständige Krankenkasse versenden. Da die technischen Voraussetzungen für das elektronische Versenden der AU-Bescheinigung nicht in allen Praxen bis Jahresende gewährleistet ist, hat die KBV mit dem Bundesgesundheitsministerium eine Übergangsregelung von neun Monaten vereinbart. Der Übergangsregelung müssen aber noch die Krankenkassen zustimmen. Wenn diese Zustimmung erfolgt, ist die digitale Übermittlung von AU-Bescheinigungen ab dem 01.10.2021 verpflichtend.

     

    Bis zum 31.12.2021 müssen Vertragsärzte neben der elektronischen Datenübermittlung weiterhin eine papiergebundene Bescheinigung für den Versicherten und für den Arbeitgeber ausstellen. Diese sendet der Versicherte so wie bisher an seinen Arbeitgeber. Ab dem 01.01.2022 stellen die Kassen dann die AU-Daten den Arbeitgebern elektronisch zur Verfügung.

    Elektronisches Rezept (eRezept)

    Ab dem 01.01.2022 sollen Rezepte für Arzneimittel nur noch elektronisch ausgestellt und übermittelt werden. KBV und Krankenkassen haben zur Umsetzung den Bundesmantelvertrag entsprechend angepasst. Bei Haus- und Heimbesuchen, für den Sprechstundenbedarf sowie bei technischen Störungen kann das normale Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) verwendet werden.

     

    Für das elektronische Rezept soll es ab Mitte 2021 eine App geben, mit der sich das eRezept direkt auf einem Smartphone anzeigen lässt. Der Patient kann dieses dann in einer Apotheke seiner Wahl einlösen.

    Elektronische Patientenakte (ePA)

    Ab 2021 sollen die Krankenkassen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte anbieten, die die Ärzte dann befüllen müssen. U. a. ist vorgesehen, dass die im aktuellen Behandlungsfall erhobenen Daten einzutragen sind ‒ nicht jedoch sämtliche bereits vorhandenen Daten und Befunde. Für das erstmalige Befüllen der ePA mit Informationen sieht das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) eine Vergütung von zehn Euro vor. Über die Vergütung für die weitere Verwaltung ‒ weitere Eintragungen und Zugriffsberechtigungen ‒ müssen sich KBV und Krankenkassen noch verständigen.

     

    Bis zum 30.06.2021 müssen Vertragsärzte gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, dass sie über die für den Zugriff auf die ePA erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, sieht das Gesetz eine pauschale Kürzung der Vergütung um ein Prozent vor.

    App auf Rezept oder digitale Gesundheitsanwendungen (DIGA)

    Das am 09.12.2019 in Kraft getretene Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (DVG) sieht vor, dass bestimmte digitale Gesundheitsanwendungen (DIGA), also z. B. Gesundheits- oder Medizin-Apps, von Vertragsärzten verordnet werden können. Voraussetzung ist, dass diese DIGA vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Datensicherheit, Datenschutz und Funktionalität geprüft und danach in das neue „Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen“ aufgenommen worden sind.

     

    Die Kosten der DIGA werden dann ein Jahr lang vorläufig von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. In dieser Zeit muss der Hersteller beim BfArM nachweisen, dass seine DIGA die Versorgung der Patienten verbessert. Soweit ärztliche Leistungen für die Versorgung mit der jeweiligen DIGA erforderlich sind, ist parallel eine Vergütung dieser Leistungen zu vereinbaren. Mit der Aufnahme der ersten DIGAs in das Verzeichnis ist in Kürze zu rechnen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 3 | ID 46829743