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  • · Fachbeitrag · Prävention

    Lungenkrebs-Screening für Raucher kommt im Jahr 2026 ‒ Informationen für Hausärzte

    | Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18.06.2025 ein neues Präventionsprogramm zur Früherkennung von Lungenkrebs beschlossen (G-BA-Beschluss online unter iww.de/s13184 ). Die wesentlichen Informationen zur neuen Früherkennung, die im kommenden Jahr Kassenleistung wird, sind auch für Hausärztinnen und Hausärzte von Relevanz. |

     

    Anspruchsberechtigter Personenkreis

    Das Früherkennungsprogramm richtet sich an Versicherte mit starkem Zigarettenkonsum im Alter zwischen 50 und 75 Jahren. Der „starke Zigarettenkonsum“ ist wie folgt definiert:

    • Zigarettenkonsum mit einer Dauer von mindestens 25 Jahren
    • Andauernder oder vor weniger als zehn Jahren beendeter Zigarettenkonsum
    • Umfang von mindestens 15 Packungsjahren (ein Packungsjahr entspricht beispielsweise dem täglichen Konsum von 20 Zigaretten über ein Jahr lang)

     

    Ablauf der Früherkennung

    Der (Haus-)Arzt erfragt bei dem Versicherten Dauer und Umfang des Zigarettenkonsums und informiert mithilfe einer Versicherteninformation über dieses Programm. Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, erfolgt eine Überweisung an eine radiologische Praxis. Diese führt eine Untersuchung der Lunge mittels Niedrigdosis-Computertomographie (NDCT) durch. Ist der Befund negativ, ist die nächste Früherkennungsuntersuchung nach zwölf Monaten möglich.

     

    Bei einem auffälligen Befund veranlasst der Radiologe eine Zweitbefundung. Bei einem kontrollbedürftigen Befund wird dem Versicherten die nächste Früherkennungsuntersuchung bereits vor Ablauf von zwölf Monaten empfohlen. Bei einem abklärungsbedürftigen Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit von Lungenkrebs erfolgt eine weitere ‒ kurative ‒ Abklärung.

     

    Qualifikationsanforderungen an überweisende (Haus-)Ärzte

    Zur Befunderhebung und Überweisung an Radiologen berechtigt sind Vertragsärzte mit den Fachgebietsbezeichnungen Innere Medizin, Allgemeinmedizin sowie Arbeitsmedizin.

     

    Zusätzlich erforderlich ist die Teilnahme an einer von einer Landesärztekammer gemäß den Vorgaben der Bundesärztekammer anerkannten Fortbildung.

     

    Der weitere Zeitplan

    Der Beschluss des G-BA wird jetzt vom Bundesgesundheitsministerium geprüft und ‒ sofern er nicht beanstandet wird ‒ im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zudem wird vom G-BA noch eine Versicherteninformation erarbeitet. Der G-BA geht davon aus, dass das Früherkennungsangebot dann im April 2026 starten kann. AAA hält Sie dazu auf dem Laufenden!

    Quelle: Ausgabe 07 / 2025 | Seite 3 | ID 50465293