Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · LSG-Urteil

    KBV: Übermittlungspauschale für eArztbriefe gilt unverändert

    | Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigt, dass die Übermittlungspauschale für eArztbriefe auch nach dem 01.07.2023 weiterhin gültig bleibt. Diese Entscheidung folgt nach einem Erörterungstermin, bei dem klargestellt wurde, dass die vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) am 01.09.2023 vorgenommene TI-Festlegung die bestehenden Regelungen zur Übermittlungspauschale nicht aufhebt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) verweist auf diese Gerichtsentscheidung und betont, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte weiterhin berechtigt sind, die im Bundesmantelvertrag festgelegten Pauschalen auch für Zeiträume nach dem 01.07.2023 abzurechnen, bis eine neue Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der KBV getroffen wird. |

     

    Das Gericht kritisierte, dass die Übermittlungspauschalen bereits neu verhandelt und festgelegt werden sollten, und forderte KBV sowie den GKV-Spitzenverband auf, unverzüglich Gespräche aufzunehmen. Die Trennung zwischen TI-Pauschale und Übermittlungspauschale, die unterschiedliche Aspekte des Sozialgesetzbuchs V berühren, wurde vom Gericht sowie vom BMG erneut bekräftigt.

     

    Hintergrund: Die Verwirrung entstand durch eine missverständliche Formulierung des BMG, die den Anschein erweckte, die Vergütung für den Versand von E-Arztbriefen sei zum 30.06.2023 eingestellt worden (lesen Sie dazu diesen Beitrag im Archiv). Diese Annahme führte dazu, dass seit dem 01.07.2023 keine Vergütungen mehr erfolgten. Nachdem das BMG zu Nachverhandlungen aufgefordert hatte, lehnte der GKV-Spitzenverband ab, was zur Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durch die KBV führte. Dieses wurde jedoch nach der Klarstellung durch das Gericht zurückgezogen, da die Übermittlungspauschalen als weiterhin bestehend bestätigt wurden.

     

    Quelle: KBV

    Quelle: ID 49974066