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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Zeckenstich und FSME-Prävention in EBM und GOÄ

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    | Pressemeldungen wie „Riesen-Zecke schlägt zu: Erster Deutscher an Fleckfieber erkrankt“ führen dazu, dass Patienten nach einem Zeckenstich vermehrt ihren Hausarzt aufsuchen ‒ auch zur FSME-Prophylaxe. |

     

    Zeckenstichverletzung

    Beim GKV-Patienten mit Zeckenstichverletzung kommt beim Erstkontakt im Quartal die Versichertenpauschale (03000) infrage, zusätzlich zu den von der KV zugesetzten Quartalspauschalen. Ohne Entfernung eines Zeckenrestes sind keine weiteren Leistungen abrechenbar. Auch bei einem Zweitkontakt im Quartal käme ohne aktive Intervention keine abrechenbare Leistung zustande. Mit Entfernung eines Zeckenrestes kann die EBM-Nr. 02300 abgerechnet werden, sollte ein Schnitt erforderlich sein, auch die Nr. 02301 inkl. einer fakultativen Lokalanästhesie. Auch ein ärztliches Gespräch nach Nr. 03230 kann bei entsprechender Patientenpersönlichkeit abrechenbar sein.

     

    Beim GOÄ-Patienten liegt immer ein neuer Behandlungsfall vor, sodass neben den Nrn. 1 und 5 weitere Leistungen abrechenbar wären. Bei einfacher Entfernung eines Zeckenrestes ist analog die Nr. 2007 abrechenbar, bei chirurgischer Intervention mit Hautschnitt die Nr. 2009 (evtl. mit Lokalanästhesie nach Nr. 490).

     

    FSME-Prävention

    Für die Abrechnung von Impfungen, so auch gegen die FSME gibt es im GKV-Bereich für alle KVen eigene Impfvereinbarungen mit den Krankenkassen. Grundlage ist für alle aber die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL), nach der die FSME-Impfung eine Indikationsimpfung für Personen ist, die in FSME-Risikogebieten Zecken exponiert sind. Waren beruflich ausgelöste Indikationen bisher Aufgabe des Arbeitgebers, hat sich dies mit dem TSVG (Art. 1 Nr. 8b) zum 11.05.2019 geändert. Seit diesem Datum besteht auch bei Impfungen aus beruflicher Indikation sowie Auslandsaufenthalten, die beruflich, durch Studium oder eine Ausbildung bedingt sind, ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV.

     

    Abgerechnet wird die Impfung in der Regel mit Symbolnummern, die dem Dokumentationsschlüssel in der SI-RL entsprechen. Bei der FSME-Impfung ist dies die SNr. 89102A für die erste Dosis, die SNr. 89102B für die letzte Dosis eines Impfzyklus und die SNr. 89102C für eine Auffrischimpfung. Die Honorare sind von KV zu KV unterschiedlich und bewegen sich im oberen einstelligen Eurobereich.

     

    Bei Abrechnung nach GOÄ wird die Impfung mit den Nrn. 1, 5 und 375 abgerechnet, wobei auch eine Untersuchung nach Nr. 7 oder gar 8 anfallen kann. Der Impfstoff kann dabei entweder auf den Namen des Patienten rezeptiert oder bei Entnahme aus dem Praxispool mit in Rechnung gestellt werden.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 14 | ID 46079292