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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Präsenzpflicht: Genügt ein Anrufbeantworter?

    von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

    | Frage: „Kürzlich hatte ein Patient an einem Wochentag später am Abend versucht, unsere Praxis wegen einer Schmerzsymptomatik zu erreichen. Da die Praxis bereits geschlossen war, erhielt der Patient von dem eingeschalteten Anrufbeantworter den Hinweis auf die Sprechzeiten unserer Praxis. Ähnliche Auskünfte per Anrufbeantworter erhielt der Patient auch von verschiedenen anderen Praxen, die er wegen seiner Schmerzen erfolglos angerufen hatte. Daraufhin hatte er sich schließlich in ein relativ weit entfernt gelegenes Krankenhaus zur ambulanten Behandlung begeben. Anschließend beschwerte sich der Patient bei der KV darüber, dass er trotz der sogenannten ‚Präsenzpflicht‘ nicht informiert worden war, wohin er sich zur Behandlung begeben könnte. Inwiefern muss der Kassenarzt präsent bzw. erreichbar sein, auch außerhalb der Sprechstundenzeiten?“ |

     

    Antwort: Der Kassenarzt geht mit seiner Zulassung als Vertragsarzt eine Präsenzpflicht ein, die es ihm auferlegt, außerhalb der Sprechstundenzeiten in dringenden Fällen oder auch für Hausbesuche erreichbar zu sein.

     

    Dem Vertragsarzt kann nicht abverlangt werden, Tag und Nacht in der Praxis anwesend oder persönlich am Telefon erreichbar zu sein. Aber für die Zeit zwischen den Sprechstunden - also besonders nachts - muss in der Arztpraxis ein Anrufbeantworter geschaltet sein mit einer Ansage, unter welcher Telefonnummer der Arzt selbst oder eine Vertretung erreichbar ist. Der Vertreter, der in dem Ansagetext angegeben wird, muss darüber informiert sein, dass er unter Umständen per Anrufbeantworter vermittelte Patientenanrufe erhält.

     

    Nicht ausreichend ist es, auf dem Anrufbeantworter lediglich Informationen über die normalen Sprechstundenzeiten anzugeben. Ebenso ist es nicht ausreichend, allgemein auf den organisierten vertragsärztlichen Notdienst, ein Krankenhaus oder den Rettungsdienst zu verweisen. Auch vor dem Hintergrund, dass betroffene Patienten unter Umständen relativ schnell ärztliche Hilfe benötigen und keine Zeit durch unnötiges Herumtelefonieren verlieren, sollten auf dem Anrufbeantworter die entsprechenden Telefonnummern angegeben werden, so zum Beispiel für den organisierten vertragsärztlichen Notdienst, gegebenenfalls auch die Telefonnummer eines in Frage kommenden Krankenhauses und unter Umständen auch des Rettungsdienstes.

     

    Praxishinweis |

    Da sich die erforderlichen Angaben auf einem Anrufbeantworter für die Zeiten außerhalb der Sprechstunden regelmäßig ändern, müssen jeweils der Ansagetext aktuell angepasst und die zutreffenden Telefonnummern angegeben werden. Damit wird nicht nur den vertragsärztlichen Verpflichtungen Genüge getan. Für betroffene Patienten ist es darüber hinaus hilfreich, wenn sie in Notsituationen direkt die entsprechenden Telefonnummern erfahren.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 6 | ID 27786400