Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Labor - Verluste programmiert?

    von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

    | FRAGE:   In der Januar-Ausgabe 2013 von AAA haben Sie ausführlich über die Änderungen der Laborvergütung ab dem 1. April 2013 berichtet. In dem Beitrag haben Sie mit beispielhaften Berechnungen dargelegt, dass sich für Hausarztpraxen durch die Änderung der Zählweise (statt wie bisher „Arztfall“ ab 1. April 2013 „Behandlungsfall“) bei der Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus' „Labor“ mehr oder weniger Honorarverluste ab dem 2. Quartal 2013 ergeben werden. Neben zahlreichen anderen Honorarminderungen, die wir in den vergangenen Jahren hinnehmen mussten, sind wir bestrebt, weitere Honorarverluste - jetzt durch eine geminderte Vergütung des Laborbonus - zu vermeiden. Können wir den in dem Beitrag skizzierten Honorarverlusten entgegenwirken? |

     

    Antwort: Als erstes ist darauf hinzuweisen, dass Laborleistungen im 1. Halbjahr 2013 gemäß den Vorgaben der KBV mit der Abstaffelungsquote Q in Höhe von 89,18 Prozent vergütet werden. Wenn Sie Laborleistungen also selbst in der Praxis erbringen und über die KV abrechnen, erhalten Sie gegenüber den im EBM ausgewiesenen Beträgen eine geminderte Vergütung. Eine Blutsenkung nach Nr. 32042 beispielsweise wird anstelle der ausgewiesenen 0,25 Euro nur mit 0,22 Euro vergütet. Ausgenommen von der Minderung bleiben - wie bisher auch - zehn in der Hausarztpraxis besonders für das Akutlabor wichtige Laboruntersuchungen und zwar die EBM-Nrn. 32025 bis 32027, 32035 bis 32039, 32097 und 32150.

     

    Neben der Abstaffelungsquote Q, die es mit anderen Prozentsätzen bereits in den Quartalen 3 und 4/2012 gab, ist die wesentliche Neuerung zum 1. April 2013 die Wechselwirkung zwischen den Ausnahmekennziffern 32005 bis 32023 und der Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus: In Fällen, in denen eine der Ausnahmekennziffern angegeben wird, wird der Wirtschaftlichkeitsbonus Labor nicht vergütet - so zum Beispiel, wenn Sie bei einem Diabetiker die Ausnahmekennziffer 32022 angeben. Der Wirtschaftlichkeitsbonus wird Hausärzten mit 48 Punkten vergütet, das entspricht mit dem neuen Orientierungspunktwert für 2013 in Höhe von 3,5363 Cent 1,70 Euro je Fall.

     

    BEACHTEN SIE | Die bisherige Regelung, dass für Fälle, in denen eine Ausnahmekennziffer angegeben wird, kein Laborbudget gewährt wird, bleibt bestehen. Das Laborbudget beträgt bei Hausärzten für das Allgemeinlabor für Allgemeinversicherte 25 Punkte, für Rentner 40 Punkte und für das Speziallabor 40 Punkte für Allgemeinversicherte und 30 Punkte für Rentner - jeweils je Behandlungsfall.

     

    Ausnahmekennziffern nicht vorschnell ansetzen!

    In Fällen, in denen die Angabe einer der Ausnahmekennziffern 32005 bis 32023 berechtigt wäre, sollte diese, wenn keine oder nur wenige Laborleistungen im Laufe des Quartals erbracht werden, nicht angegeben werden, damit die Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus Labor erhalten bleibt und die Punkte für das Laborbudget gewährt werden.

     

    • Beispiel

    Bei einem Patienten mit einem Malignom unter Palliativbehandlung (Ausnahmekennziffer 32012) werden im Laufe des Quartals nur einmal ein kleines Blutbild nach Nr. 32120 (0,50 Euro) und eine mechanisierte Zählung der weißen Blutkörperchen nach Nr. 32121 (0,60 Euro) durchgeführt - zusammen also Laborbestimmungen im Wert von 1,10 Euro. Die in Euro bewerteten Laborbestimmungen werden zur Anrechnung auf das Laborbudget, das in Punkten gewährt wird, für das Allgemeinlabor mit dem Faktor 26,6 umgerechnet. Im vorliegenden Fall würden somit 29,26 Punkte auf das Laborbudget angerechnet. Wird die Ausnahmekennziffer angegeben, entfällt aber der Wirtschaftlichkeitsbonus mit 48 Punkten, es ergebe sich ein Vergütungsverlust für diesen Fall in Höhe von 18,74 Punkten. Außerdem würden für diesen Fall keine Punkte für das Laborbudget gewährt.

    Viele Hausärzte überschreiten das Laborbudget nicht. Für diese ist es somit unerheblich, ob für einen Fall weitere Punkte für das Laborbudget gewährt werden. Bei Angabe einer Ausnahmekennziffer entfällt aber auf jeden Fall die Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus. Deswegen sollte auf die Angabe einer Ausnahmekennziffer bei Fällen mit wenig Laborleistungen bzw. wenn das Laborbudget (noch) nicht ausgefüllt ist, verzichtet werden.

     

    MERKE | Geben Sie nur in Fällen mit vielen Laborleistungen eine Ausnahmekennziffer an und dies auch nur dann, wenn die Obergrenze Ihres Laborbudgets erreicht oder schon überschritten ist.

     

    Weitere Neuerung für Gemeinschaftspraxen

    Eine weitere Neuerung zur Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus Labor betrifft vornehmlich Gemeinschaftspraxen. Ab dem 2. Quartal 2013 wird der Bonus nur noch je Behandlungsfall vergütet - bisher je Arztfall. Für Einzelpraxen ist das nicht relevant, da hier die Zahl der Arztfälle der Zahl der Behandlungsfälle entspricht. Nicht so in Gemeinschaftspraxen: Wird ein Patient zum Beispiel von zwei Ärzten einer Gemeinschaftspraxis im Laufe des Quartals behandelt, resultieren daraus zwei Arztfälle, aber nur ein Behandlungsfall. Gemeinschaftspraxen, in denen viele Patienten von mehreren Ärzten der Gemeinschaftspraxis im Laufe des Quartals behandelt werden, müssen somit hinsichtlich der Vergütung des Laborbonus mit Verlusten rechnen.

     

    Hat zum Beispiel eine Gemeinschaftspraxis im Quartal 2.300 Arztfälle und wurden 400 Patienten von verschiedenen Ärzten der Gemeinschaftspraxis behandelt, resultieren daraus nur 1.900 Behandlungsfälle. Der Laborbonus wird nur noch für die 1.900 Behandlungsfälle gewährt, was gegenüber der bisherigen Vergütungssituation einem Verlust von 680 Euro (400 x Bonus in Höhe von 1,70 Euro) entspricht. Werden zusätzlich Ausnahmekennziffern angegeben, wird für diese Fälle zudem kein Laborbonus (und auch kein Laborbudget) gewährt - die Honorarverluste würden dann noch höher ausfallen!

     

    MERKE | In Gemeinschaftspraxen hängt die Höhe des Honorarverlusts bei der Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus „Labor“ ab dem 2. Quartal 2013 davon ab, wie viele Patienten von mehreren Ärzten der Gemeinschaftspraxis behandelt werden bzw. in den Vorquartalen behandelt wurden.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 4 | ID 37664110