Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Laborleistungen

    Notfalllabor - gibt es so etwas eigentlich?

    von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen, www.vita-lco.de 

    | Die Laborreform vom 1. Oktober 2008 wirft bis heute ihre Schatten auf die Abrechnung. Immer noch herrscht Unwissenheit und Unsicherheit. Nicht nur bei den Ärzten und deren Mitarbeiterinnen, sondern auch bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). So gibt es auch heute noch KVen, die den abrechnenden Ärzten die Berechnung der Laborleistungen nach den Nrn. 32025 bis 32027 streitig machen bzw. einfach streichen. |

     

    EBM-Nrn. 32025 bis 32027 nur im Notfall?

    Bei ihrer Ablehnung nehmen die KVen Bezug auf ein Schreiben der KBV. Dieses Rundschreiben des Herrn Dr. Rochel (D3 - 54/2009), wird von einigen KVen dahingehend ausgelegt, dass die Leistungspositionen nach den Nrn. 32025 bis 32027 nur im Notfall berechnet werden dürfen. In diesem Rundschreiben wird der Begriff „Notfalllabor“ jedoch nicht verwendet. Es ist lediglich von „Akutlabor“ die Rede. Darüber hinaus sind im 2. Abschnitt des Rundschreibens eindeutig die Voraussetzungen für die Berechnung der Leistungspositionen nach den Nrn. 32025 und 32026 dargelegt: „Für die Gebührenordnungspositionen 32025 und 32026 sind als einzige Abrechnungsvoraussetzungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab die Erbringung in der Arztpraxis des veranlassenden Vertragsarztes und das Vorliegen des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Stunde nach der Materialentnahme genannt. Die Untersuchungen selbst können mittels trägergebundener Reagenzien erfolgen.“ Diese Sichtweise wird in dem am 1. April 2014 in Kraft getretenen „Laborkompendium“ der KBV nochmals bestätigt. Hier heißt es: „GOP 32025 bis 32027 sind nur berechnungsfähig bei Erbringung in der Arztpraxis des Vertragsarztes [...].“ Lesen Sie dazu AAA 06/2014, Seite 11.

     

    Ergebnis muss lediglich eine Stunde nach Probeentnahme vorliegen

    Somit ist klar dargelegt, dass die ehemalige Voraussetzung für die Abrechnung, nämlich die nasschemische Durchführung der Analyse, verlassen wurde. Die Leistungen nach den Nrn. 32025 und 32026 können in all den Fällen berechnet werden, in denen das Untersuchungsergebnis spätestens eine Stunde nach Probenentnahme dem veranlassenden und abrechnenden Arzt vorliegt. Das ist die einzige rechtmäßig geforderte Voraussetzung für die Berechnung. Eine weitere Voraussetzung gibt es nicht! Den Begriff „Notfalllabor" gibt es anscheinend nur in den Köpfen einiger überfleißiger KV-Mitarbeiter! Er findet sich auch an keiner Stelle des EBM.

     

    PRAXISHINWEIS | Aus dem genannten Rundschreiben ergibt sich eine Abrechnungsmöglichkeit für die Glukosebestimmung: Immer noch rechnen viele Praxen - selbst diabetologische Schwerpunktpraxen - die Bestimmung des Glukosewerts mit den Nrn. 32057 (Glukose) und 32089 (Zuschlag für Erbringung im eigenen Labor) ab. Das ergibt aktuell zusammen 1,05 Euro. Besser gestellt sind Sie, wenn Sie korrekt die Nr. 32025 abrechnen, die mit 1,60 Euro honoriert wird.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 5 | ID 42756498