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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    RLV und QZV: Wie lange noch und wie geht es weiter?

    von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

    | Trotz der durch das Versorgungsstrukturgesetz eingeräumten neuen Gestaltungsmöglichkeiten haben bislang lediglich die KVen Rheinland-Pfalz und Thüringen mit neuen Honorarverteilungsmaßstäben die RLV und QZV abgelöst - lesen Sie dazu auch die Ausgaben 2, 3 und 7/2012. Für die Ärzte in den anderen KVen stellt sich weiterhin die Frage, ob und wie sich die aktuell abgerechneten Leistungen auf künftige Budgetierungen auswirken werden. Wir raten Ihnen daher, in den aktuellen Quartalen unbedingt alle erbrachten Leistungen abzurechnen! |

     

    Alle erbrachten Leistungen dokumentieren

    Mit den Versicherten- bzw. Grundpauschalen sind zahlreiche Leistungen, die der Arzt im Laufe eines Quartals - gegebenenfalls bei mehreren Konsultationen - erbringt, abgegolten. Bei häufigeren Kontakten im Quartal wird dabei oft nicht bedacht, dass alle erbrachten Leistungen vollständig zu dokumentieren sind - unabhängig von deren Berechnungsfähigkeit. Um jedoch den tatsächlichen Leistungsumfang bei der Behandlung der Patienten zu dokumentieren, ist es unbedingt erforderlich, alle (!) erbrachten Leistungen aufzuführen. Denn möglicherweise wird der tatsächliche Umfang der erbrachten Leistungen später bei einer individuellen Budgetierung berücksichtigt.

     

    Alle Leistungen abrechnen

    Bei Überschreiten der RLV und QZV werden die überschüssigen Leistungen nur mit dem sogenannten Restpunktwert vergütet, der beträgt in vielen KVen weniger als 1 Cent bzw. tendiert gegen 0. Bei Erreichen der Quartalsobergrenzen in Form der RLV und QZV ist es deswegen verbreitet üblich, den Leistungsumfang deutlich zu reduzieren, etwa durch sogenannte „Quartalsferien“. Zum Teil werden über die RLV und QZV hinaus erbrachte Leistungen überhaupt nicht abgerechnet. Solche Maßnahmen sollten nicht erwogen werden, weil sich Leistungsbeschränkungen unter Umständen negativ auswirken können, wenn die RLV und QZV durch andere Mengenbegrenzungsmaßnahmen wie Individual- oder Praxisbudgets abgelöst werden.

     

    Individual- und Praxisbudgets waren schon früher ein probates Mittel

    Derzeit ist kaum abschätzbar, wann und insbesondere welche neuen Mengenbegrenzungsmaßnahmen die einzelnen KVen beschließen werden. Einige KVen haben bekundet, dass sie erst dann die RLV und QZV durch andere Regelungen ersetzen wollen, wenn der von der KBV angekündigte (wieder mal) reformierte EBM in Kraft tritt. Werden Individual- oder Praxisbudgets gebildet, bei denen die Mengenbegrenzungen auf den abgerechneten Leistungsmengen vorangegangener Quartale beruhen, können sich Leistungsbeschränkungen aus den Vorquartalen negativ auswirken. Individual- bzw. Praxisbudgets waren vor Einführung der RLV und QZV in den meisten KVen ein probates Mittel der Honorarverteilungsmaßstäbe zur Mengenbegrenzung der abgerechneten Leistungen und vielleicht kommen Sie wieder - gegebenenfalls in modifizierter Form.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 2 | ID 34512460