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  • · Fachbeitrag · HIV-Präexpositionsprophylaxe

    Genehmigung zur Abrechnung von PrEP- Leistungen seit dem 01.07.2024 leichter zu haben

    | Zum 01.07.2024 werden die Voraussetzungen für eine Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen zur HIV-Präexpositionsprophylaxe (PrEP; EBM-Nrn. 01920, 01921 und 01922) gelockert. Ärzte können PrEP-Leistungen bereits seit dem 01.09.2019 bei Versicherten mit einem substanziellen HIV-Infektionsrisiko abrechnen, sofern diese das 16. Lebensjahr vollendet haben. Voraussetzung ist eine spezielle Abrechnungsgenehmigung, deren Voraussetzungen in Anlage 33 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt sind. |

     

    KBV und Krankenkassen haben einige Erleichterungen beschlossen, die für diese Abrechnungsgenehmigungen ab dem 01.07.2024 gelten:

    • Die Dauer der geforderten Hospitation in Präsenz in einer Einrichtung zur medizinischen Betreuung von HIV-PrEP-Patienten beträgt statt bisher 16 Stunden nur noch 8 Stunden. Die praktischen Inhalte der Hospitation wurden konkretisiert.
    • Die Hospitation kann in zwei zeitlich voneinander getrennten Modulen angeboten werden. Im begründeten Einzelfall können ‒ unter der Berücksichtigung bestehender regionaler Versorgungsdefizite ‒ davon vier Stunden online erfolgen.
    • Der Nachweis von fachlicher Kompetenz durch die Präsenz bei der Behandlung wurde von mindestens 15 auf mindestens 7 Personen mit HIV-PrEP reduziert.
    • Die theoretischen Kenntnisse im Bereich HIV/Aids, HIV-PrEP und sexuell übertragbare Infektionen (8 Fortbildungspunkte innerhalb eines Jahres vor Antragstellung) können auch durch Online-Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.
    • Zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung müssen Ärztinnen und Ärzte die selbstständige Betreuung von jährlich durchschnittlich 6 statt bisher 10 Personen mit HIV-PrEP nachweisen. Der jährliche Erwerb von 8 Fortbildungspunkten im Bereich HIV/Aids, HIV-PrEP und sexuell übertragbare Krankheiten kann zukünftig auch durch Online-Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.

     

    MERKE | Die Änderungen sind lediglich relevant für diejenigen Ärzte, die nicht über eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids verfügen. Für Ärzte mit einer solchen Genehmigung ändert sich nichts!

     

     

    • PrEP-Leistungen: Bewertung der EBM-Nrn. 01920 bis 01922
    EBM-Nr.
    Leistungslegende (Kurzfassung)
    Bewertung

    01920

    Beratung vor Beginn einer HIV-Präexpositionsprophylaxe

    163 Punkte

    01921

    Einleitung einer HIV-Präexpositionsprophylaxe

    163 Punkte

    01922

    Kontrolle im Rahmen einer HIV-Präexpositionsprophylaxe

    163 Punkte

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 3 | ID 50069071