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  • · Fachbeitrag · Hausarzt-EBM

    Geriatrischer Betreuungskomplex - Vorherige Abrechnung der Nr. 03360 nicht immer erforderlich

    | Die zweite Anmerkung zum hausärztlich-geriatrischen Betreuungskomplex nach EBM-Nr. 03362 hat zu einigen Irritationen geführt, die der Bewertungsausschuss mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 ausgeräumt hat. |

     

    Unklare Formulierung in der Anmerkung zur Nr. 03362 korrigiert

    Zum Teil wurde (auch in AAA) die Auffassung vertreten, dass die Nr. 03362 nur abgerechnet werden kann, wenn (vorausgehend oder in derselben Sitzung) das geriatrische Basisassessment nach Nr. 03360 abgerechnet wurde. Zum anderen war unklar, ob das Basisassessment zwingend von dem die Nr. 03362 abrechnenden Arzt durchgeführt werden musste oder ob auch die Durchführung des Basisassessments durch andere Ärzte zur Abrechnung der Nr. 03362 berechtigt. Der Bewertungsausschuss hat sich daher zu einer Klarstellung veranlasst gesehen und mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 die zweite Anmerkung zu der Nr. 03362 mit Wirkung zum 1. Januar 2014 geändert.

     

    Die Anmerkung bis 31. Dezember 2013
    Die Anmerkung ab 1. Januar 2014

    Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 03362 setzt das Vorliegen der Ergebnisse eines hausärztlich-geriatrischen Basisassessments nach der Gebührenordnungsposition 03360 voraus. Die Durchführung des hausärztlich-geriatrischen Basisassessments darf nicht länger als vier Quartale zurückliegen.

    Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 03362 setzt das Vorliegen der Ergebnisse eines geriatrischen Basisassessments entsprechend den Inhalten der Gebührenordnungsposition 03360 voraus. Die Durchführung des geriatrischen Basisassessments darf nicht länger als vier Quartale zurückliegen

     

     

    Der geriatrische Betreuungskomplex nach Nr. 03362 kann also immer dann abgerechnet werden, wenn dem Hausarzt die Ergebnisse eines hausärztlich- geriatrischen Basisassessments mit den Inhalten der Nr. 03360 vorliegen:

     

    • Erhebung und/oder Monitoring organbezogener und übergreifender motorischer, emotioneller und kognitiver Funktionseinschränkungen,
    • Beurteilung der Selbstversorgungsfähigkeiten mittels standardisierter, wissenschaftlich validierter Testverfahren
    • Beurteilung der Mobilität und Sturzgefahr mittels standardisierter, wissenschaftlich validierter Testverfahren.

     

    Alle Unklarheiten beseitigt!

    Damit ist zum einen klargestellt, dass auch die Abrechnung des Basisassessments nach der bis zum 30. September 2013 gültigen Nr. 03240 - sofern nicht länger als vier Quartale zurückliegend - zur Abrechnung des Betreuungskomplexes nach Nr. 03362 berechtigt, wenn auch organbezogene und übergreifende motorische, emotionelle und kognitive Funktionseinschränkungen erhoben wurden. Zum anderen kann die Nr. 03362 auch dann abgerechnet werden, wenn das geriatrische Basisassessment beispielsweise in Krankenhäusern mit geriatrischen Abteilungen oder im fachärztlichen Versorgungsbereich im angegebenen Zeitraum durchgeführt wurde und die Ergebnisse dem behandelnden hausärztlichen Vertragsarzt vorliegen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 7 | ID 42466740