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  • · Fachbeitrag · GOÄ & EBM

    Abrechnung von COVID-19-Impfungen ‒ Update November 2025

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    | Seit dem 08.04.2023 ist die Schutzimpfung gegen COVID-19 Teil der Regelversorgung für alle GKV-Patienten. Abrechnung und Vergütung erfolgen damit nach den regional verhandelten Impfvereinbarungen der einzelnen KVen. Für die Abrechnung sind bundesweit gültige Pseudo-Gebührenpositionen vereinbart. Diese ändern sich durch erforderliche Anpassungen des Impfstoffs aufgrund von Virusmutationen immer wieder, zuletzt im November 2025. In diesem Beitrag erfahren Sie, was sich geändert hat. |

    PKV-Patienten

    Bei Privatpatienten wird die Impfung gegen COVID-19 ‒ wie alle Impfungen ‒ mit der Nr. 375 GOÄ (80 Punkte) abgerechnet. Daneben ist immer auch die Nr. 1 GOÄ und evtl. auch eine klinische Untersuchung abrechenbar. Mit der Impfposition bereits abgegolten und damit nicht gesondert abrechenbar ist allerdings entsprechend der Leistungslegende der Eintrag in den Impfausweis. Sollte die Impfung z. B. gegen COVID-19 mit einer zweiten Impfung (beispielsweise gegen Influenza) kombiniert werden, kann diese Zusatzinjektion mit der Nr. 377 GOÄ (50 Punkte) abgerechnet werden. Allerdings darf man nicht vergessen, dass dann entsprechend der Präambel Nr. 3 zu diesem Abschnitt die Nr. 1 neben den Nrn. 376 bis 378 GOÄ nicht berechnet werden darf.

     

    • GOÄ-Abrechnungsbeispiel: Impfung gegen COVID-19
    GOÄ-Position
    Leistung
    Punkte
    Euro*

    1

    Beratung

    80

    10,72

    5

    Symptombezogene Untersuchung

    80

    10,72

    375

    Impfung i.m./s.c.

    80

    10,72