· Fachbeitrag · G-BA
Liposuktion beim Lipödem wird Kassenleistung ‒ unter bestimmten Voraussetzungen
| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Liposuktion beim Lipödem in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen (Beschluss des G-BA online unter iww.de/s14446 ). Nach der bevorstehenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger muss der Bewertungsausschuss bis Ende März 2026 etwaige Anpassungen im EBM beschließen. |
Der Beschluss sieht vor, dass die Diagnosestellung durch einen Facharzt für Innere Medizin und Angiologie, für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder durch einen Facharzt mit Zusatz-Weiterbildung Phlebologie erfolgt. Voraussetzungen für die Liposuktion sind zwei Bedingungen:
- In den sechs Monaten vor der Indikationsstellung zur Liposuktion darf keine keine Gewichtszunahme erfolgen.
- Sofern der Body-Mass-Index (BMI) zwischen 32 kg/m² und 35 kg/m² liegt, kommt eine Liposuktion nur bei einer Waist-to-Height-Ratio (WHtR) unterhalb altersentsprechender Grenzwerte infrage.
Bei BMI-Werten >35 kg/m² ist eine Liposuktion nicht zulässig. Vielmehr soll die Adipositas mit dem Ziel behandelt werden, bis über einen Zeitraum von sechs Monaten vor der Indikationsstellung zur Liposuktion die Grenzwerte nicht mehr überschritten werden.
Die Durchführung (in Abgrenzung zur Diagnosestellung) der Liposuktion kann durch entsprechend qualifizierte Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Fachärzte des Gebiets Chirurgie sowie Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten erfolgen.