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  • · Fachbeitrag · Expertentipp

    Primäre Wundversorgung: Besonderheiten bei der Abrechnung

    | Die primäre Wundversorgung, beispielsweise von Schürfwunden oder Schnittverletzungen, gehört zum Praxisalltag in der haus- und kinderärztlichen Praxis. Die entsprechenden Abrechnungspositionen für die primäre Wundversorgung (und andere explizit benannte kleinchirurgische Eingriffe) finden sich in den EBM-Nr. 02300 bis 02302. Auf zwei ‒ häufig nicht beachtete ‒ Aspekte bei der Abrechnung die EBM-Ziffern geht der nachfolgende Beitrag ein. |

     

    Mehrfachberechnung bei mehreren offenen Wunden

    Die Nrn. 02300 bis 02302 sind nur einmal am Behandlungstag berechnungsfähig und schließen sich gegenseitig aus. Es kann also grundsätzlich entweder

    • nur die Nr. 02300 (68 Punkte; 7,56 Euro) oder
    • nur die Nr. 02301 (133 Punkte; 14,80 Euro) oder
    • nur die Nr. 02302 (230 Punkte; 25,59 Euro) berechnet werden.

     

    Davon gibt es jedoch eine Ausnahme: Nach Ziffer 4 der Präambel zum EBM-Abschnitt 2.3 sind die EBM-Nrn. 02300 bis 02302 bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung ‒ auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal am Behandlungstag ‒ berechnungsfähig.

     

    • Beispiel

    Ein 35-jähriger sucht die Hausarztpraxis nach einem Sturz mit dem Fahrrad auf. Die Platzwunde am rechten Knie wird genäht, die Schürfwunden an beiden Ellenbogen und am linken Unterschenkel werden gesäubert und mit Pflaster versorgt. Für die primäre Versorgung der Kniewunde mit Naht können einmal die Nr. 02301, für die Versorgung der Schürfwunden am rechten und am linken Ellenbogen sowie am linken Unterschenkel zusätzlich dreimal die Nr. 02300 berechnet werden.

     

    Damit das Regelwerk der KV den Berechnungsausschluss nicht anwendet, muss die Versorgung der Wunden mit T01.6 (offene Wunden mit Beteiligung mehrerer Regionen der oberen Extremität(en) und mehrerer Regionen der unteren Extremität(en) codiert werden.

     

    Bessere Abrechnungsmöglichkeiten bei Kindern

    Für die primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern ist anstelle der Nr. 02300 die Nr. 02301 und für die primäre Wundversorgung mittels Naht bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern anstelle der Nr. 02301 die Nr. 02302 abzurechnen. Nach Nr. 4.3.5 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM gilt dies für Versicherte bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.

     

    • Abwandlung des Beispiels

    Auf das obige Beispiel bezogen bedeutet dies: Bei einem zehnjährigen Kind können für die primäre Versorgung der Kniewunde mit Naht einmal die Nr. 02302 und zudem für die Versorgung der Schürfwunden am rechten und am linken Ellenbogen sowie am linken Unterschenkel dreimal die Nr. 02301 berechnet werden.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 3 | ID 47164001