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  • · Fachbeitrag · EBM-Themen im Fokus

    Besonderheiten bei der Abrechnung palliativmedizinischer Leistungen

    | Seit der EBM-Reform 2013 können Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner ohne zusätzlichen Qualifikationsnachweis palliativmedizinische Leistungen nach den Nrn. 03370 bis 03373 bzw. 04370 bis 04373 abrechnen. Die Abrechnung spezieller Leistungen der Palliativmedizin (Besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung) nach den Nrn. 37300 ff. ist nur für Ärzte mit Zusatzqualifikation möglich (vgl. hierzu AAA 12/2022, Seite 6 ). Auf die Besonderheiten der Abrechnung palliativmedizinischer Leistungen in der Hausarztpraxis geht der nachfolgende Beitrag ein. Kinder- und Jugendärzte finden die entsprechenden Abrechnungspositionen unter den Nrn. 04370 bis 04373. |

    Überblick und Verhältnis zur SAPV-RL

    Der EBM enthält die nachfolgenden palliativmedizinischen Abrechnungspositionen:

     

    EBM-Nr.
    Leistungslegende (Kurzfassung)
    Bewertung

    03370

    Palliativmedizinische Ersterhebung

    341 Punkte

    03371

    Palliativmedizinische Betreuung

    159 Punkte

    03372

    Besuchszuschlag zu den Nrn. 01410 und 01413

    124 Punkte

    03373

    Besuchszuschlag zu den Nrn. 01411, 01412 und 01415

    205 Punkte

     

    Die Nrn. 03370 bis 03373 können nur bei Schwerstkranken und sterbenden Patienten in jedem Alter, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist, abgerechnet werden.

     

    MERKE | Als zusätzliche Abrechnungsdiagnose sollte bei diesen Patienten der ICD-Code Z51.G (Palliativbehandlung) angegeben werden.

     

    Bei Patienten, die eine Vollversorgung nach § 5 Abs. 2 der G-BA-Richtlinie zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV-RL, beim G-BA online unter iww.de/s11147) erhalten, sind die Nrn. 03371, 03372 und 03373 nicht berechnungsfähig. Bei diesem Personenkreis kann lediglich die palliativmedizinische Ersterhebung nach Nr. 03370 abgerechnet werden. Die Betreuung dieser Patienten einschließlich Besuchstätigkeit ist bei Patienten mit SAPV-Vollversorgung Aufgabe des SAPV-Teams.

    Die Berechnungsausschlüsse

    Die palliativmedizinischen Leistungspositionen enthalten eine Reihe von Abrechnungsausschlüssen. So können diese beispielsweise nicht neben der Chronikerpauschale nach Nr. 03220 oder den geriatrischen Leistungen nach den Nrn. 03360 und 03362 berechnet werden. Zudem ist neben den Nrn. 03370, 03372 und 03373 das hausärztliche Gespräch nach Nr. 03230 ausgeschlossen. Lediglich neben der Nr. 03371 kann die Nr. 03230 berechnet werden. Kein Abrechnungsausschluss besteht zudem für alle „Pallaitivpositionen“ zu den Nrn. 01425 und 01426 für die Verordnung der SAPV.

     

    • Abrechnungsausschluss-Matrix palliativmedizinische Leistungen
    EBM-Nr. (↓)...
    ... in gleicher Sitzung neben EBM-Nr. (↓) ausgeschlossen?

    03220

    03230

    03360

    03362

    01425

    01426

    03370

    Ja

    Ja

    Ja

    Ja

    Nein

    Nein

    03371

    Ja

    Nein

    Ja

    Ja

    Nein

    Nein

    03372/03373

    Ja

    Ja

    Ja

    Ja

    Nein

    Nein

     

     

    MERKE | Der Abrechnungsausschluss „nicht neben ...“ bezieht sich auf die Sitzung/Tag. An anderen Tagen können die Nrn. 03220, 03230, 03360 und 03362 berechnet werden.

     

    Details zu den Nrn. 03370, 03371, 03372/03373

    Die Nr. 03370 für die palliativmedizinische Ersterhebung kann bereits beim ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) zusammen mit der Versichertenpauschale berechnet werden. Dies ist allerdings nur einmal im Krankheitsfall (aktuelles Quartal und die drei Folgequartale) möglich.

     

    Bei der Nr. 03371 handelt es sich um einen Zuschlag zu der Versichertenpauschale für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis. Die Nr. 03371 kann daher nur berechnet werden, wenn eine Betreuung in der Arztpraxis stattfindet, der Patient also zu Ihnen kommt. Erfolgt im Abrechnungsquartal ausschließlich eine Betreuung bei Haus- bzw. Heimbesuchen, kann die Nr. 03371 nicht berechnet werden. Die Betreuung im Rahmen von Haus- bzw. Heimbesuchen ist mit den Nrn. 03372 und 03373 abzurechnen.

     

    Eine Kombination der Nr. 03370 mit der Nr. 03371 am gleichen Tag und/oder in gleicher Sitzung ist ebenfalls möglich. Neben der Nr. 03371 kann auch ein Gespräch nach der Nr. 03230 berechnet werden. Allerdings ist bei gleichzeitiger Abrechnung der Nrn. 03371 und 03230 eine Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 25 Minuten erforderlich ist (15 Minuten palliativmedizinische Betreuung plus 10 Minuten Gespräch).

     

    Der Zuschlag nach Nr. 03372 bei Haus- und Heimbesuchen nach den Nrn. 01410 und 01413 kann je vollendete 15 Minuten berechnet werden. Je Behandlungstag gilt jedoch eine Höchstgrenze von 620 Punkten bzw. 74,02 Euro. Dies entspricht einer fünfmaligen Abrechnung der Nr. 03372 und somit einem Zeitaufwand von mindestens 75 Minuten. Der Zuschlag Nr. 03373 bei dringenden Besuchen nach den Nrn. 01411, 01412 und 01415 ist demgegenüber je Besuch nur einmal berechnungsfähig.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 5 | ID 50078171