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  • · Fachbeitrag · EBM

    Telefonate zu Unzeiten

    | Zwar sind Telefonate in der Regel mit der Berechnung der Versichertenpauschalen abgegolten. Es gibt aber Ausnahmen, die in der täglichen Praxis beachtet werden sollten, da die ausnahmsweise berechnungsfähigen Telefonate nicht nur unter Honoraraspekten, sondern unter Umständen auch bei der Fallzählung relevant sind. |

     

    Leistungspositionen 01100 und 01101 EBM

    Mit den Leistungspositionen 01100 und 01101 des EBM sind „unvorhergesehene Inanspruchnahmen des Vertragsarztes durch einen Patienten“ berechnungsfähig, dazu zählen auch telefonische Inanspruchnahmen. Die Nr. 01100 steht für Inanspruchnahmen zwischen 19 und 22 Uhr sowie an Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen, am 24. Dezember (Heiligabend) und 31. Dezember (Silvester) zwischen 7 und 19 Uhr. Die Nr. 01101 für die Zeit von 22 bis 7 Uhr sowie an Wochenenden und am 24. Dezember und 31. Dezember von 19 bis 7 Uhr. „Unvorhergesehen“ bedeutet, dass der Patient aus eigener Initiative anrufen muss, etwa weil er Schmerzen hat. Werden Telefonate zu den genannten Zeiten verabredet (!), sind die Nrn. 01100 und 01101 nicht berechnungsfähig.

     

    • Was sind „gesetzliche Feiertage“?

    Grundsätzlich sind für die Berechnung der Nrn. 01100 und 01101 relevante gesetzliche Feiertage von den zuständigen Behörden als arbeitsfreie Tage deklariert. So sind der 1. November oder der Fronleichnamstag in einigen Bundesländern gesetzliche (und auch kirchliche) Feiertage, in anderen dagegen nicht. Regionale Brauchtumstage wie der Rosenmontag oder Volksfesttage usw., an denen häufig auch „arbeitsfrei“ gegeben wird, sind dagegen keine gesetzlichen Feiertage. Telefonate an diesen Tagen tagsüber können nicht nach den Nrn. 01100 oder 01101 berechnet werden, wohl aber nach 19 Uhr bzw. 22 Uhr, denn dann handelt es sich um Inanspruchnahmen zu Unzeiten, die in den Leistungslegenden genannt sind.

    Leistungsposition 01102 EBM

    Anders verhält es sich mit der dritten „Unzeitengebühr“, der Nr. 01102, die an Samstagen zwischen 7 und 14 Uhr für Telefonate berechnungsfähig ist. In der Leistungslegende zu Nr. 01102 findet sich gegenüber den Nrn. 01100 und 01101 ein kleiner aber wesentlicher Unterschied: „unvorhergesehen“ fehlt! Die Nr. 01102 kann somit auch für vereinbarte Telefonate an Samstagen von 7 Uhr bis 14 Uhr berechnet werden - ein guter Zeitpunkt für angekündigte „Telefonsprechstunden“!

     

    BEACHTEN SIE | Vorteil der Nrn. 01100 bis 01102: Diese Positionen können auch abgerechnet werden, wenn die Inanspruchnahmen irgendwann im Laufe des Quartals erfolgen und auch dann, wenn bei demselben Patienten bereits eine Versichertenpauschale berechnet wurde oder später noch berechnet wird, wenn der Patient den Arzt zunächst telefonisch zu „Unzeiten“ konsultiert und später persönlich in der Praxis erscheint, wofür dann eine Versichertenpauschale abgerechnet wird. Gerade diese Konstellation dürfte bei Hausärzten häufiger vorkommen: Ein Patient ruft abends oder nachts an. Der Hausarzt kann aufgrund der geschilderten Beschwerden oder weil ihm der Patient bekannt ist entscheiden, dass es vertretbar ist, den Patienten für den nächsten oder einen anderen Tag in die Praxis zu bestellen. Für die telefonische Konsultation am Vortag „zu Unzeiten“ ist die Nr. 01100 oder 01101 - je nach Uhrzeit - abzurechnen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 12 | ID 32057770