· Fachbeitrag · EBM 2019
Neue Leistungen zur HIV-Präexpositionsprophylaxe (PrEP) ab 01.09.2019
| Der Bewertungsausschuss hat die Aufnahme von Leistungen zur HIV-Präexpositionsprophylaxe (PrEP) in den EBM beschlossen ‒ eine weitere Vorgabe aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Ab 01.09.2019 kann die PrEP bei Versicherten mit einem substanziellen HIV-Infektionsrisiko, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, durchgeführt werden. |
Allgemeines
Die neuen Leistungen zur PrEP finden sich im neuen Abschnitt 1.7.8 des EBM mit den Nrn. 01920 bis 01936. Die Nrn. 01920 bis 01922 beinhalten die Beratung sowie die Einleitung und Kontrolle einer HIV-Präexpositionsprophylaxe. Mit den Nrn. 01930 bis 01936 werden die in diesem Zusammenhang erforderlichen Laboruntersuchungen abgerechnet.
MERKE | Voraussetzung für die Abrechnung der Nrn. 01920 bis 01922 ist eine spezielle Abrechnungsgenehmigung. Wie man diese erhält, ist in einer Qualitätssicherungsvereinbarung von KBV und Krankenkassen geregelt, in der sich die Einzelheiten zum anspruchsberechtigten Personenkreis und den Qualifikationsvoraussetzungen finden ‒ Details dazu auf Seite 11 dieser Ausgabe. |
Die Beratung zur PrEP ‒ Nr. 01920
Für die Beratung vor Beginn einer PrEP wird die Nr. 01920 abgerechnet (115 Punkte, 12,45 Euro). Die Prüfzeit beträgt zehn Minuten im Tages- und Quartalsprofil.
EBM-Nr. | Legende | Punkte |
01920 | Beratung vor Beginn einer HIV- Präexpositionsprophylaxe (PrEP) gemäß Anlage 33 zum BMV-Ä
Obligater Leistungsinhalt
Fakultativer Leistungsinhalt
je vollendete 10 Minuten | 115 (12,45 Euro) |
Die Einleitung der PrEP ‒ Nr. 01921
Für die Einleitung einer PrEP wird die Nr. 01921, bewertet ebenfalls mit 115 Punkten (12,45 Euro), abgerechnet. Die Prüfzeit beträgt acht Minuten im Tages- und Quartalsprofil.
EBM-Nr. | Legende | Punkte |
01921 | Einleitung einer HIV-Präexpositionsprophylaxe (PrEP) gemäß Anlage 33 zum BMV-Ä
Obligater Leistungsinhalt
einmal im Krankheitsfall | 115 (12,45 Euro) |
Die Kontrolle der PrEP ‒ Nr. 01922
Für die Kontrolle im Rahmen einer PrEP wird die Nr. 01922 abgerechnet (57 Punkte, 6,17 Euro). Die Prüfzeit beträgt fünf Minuten im Tages- und Quartalsprofil.
EBM-Nr. | Legende | Punkte |
01922 | Kontrolle im Rahmen einer HIV-Präexpositionsprophylaxe (PrEP) gemäß Anlage 33 zum BMV-Ä
Obligater Leistungsinhalt
Dauer mindestens 5 Minuten,
Fakultativer Leistungsinhalt
je vollendete 5 Minuten | 57 (6,17 Euro) |
Begrenzungen/Ausschlüsse
- Die Nr. 01920 kann im Krankheitsfall (= aktuelles Quartal und die drei Folgequartale) höchstens dreimal berechnet werden. Ferner ist die Abrechnung der Nr. 01920 am Behandlungstag neben der Nr. 01922 ausgeschlossen.
- Die Nr. 01922 ist im Behandlungsfall höchstens dreimal berechnungsfähig. Sie kann darüber hinaus frühestens vier Wochen nach Einleitung einer PrEP berechnet werden.
- Die Nr. 01922 ist am Behandlungstag nicht neben den Nrn. 01920 und 01921 berechnungsfähig.
Die Laborleistungen im Rahmen der PrEP
Neben den Leistungen nach den Nrn. 01920 bis 01922 hat der Bewertungsausschuss auch diverse Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit der PrEP in den Abschnitt 1.7.8 des EBM aufgenommen. Abrechnungsrelevant für Hausärzte ist im Wesentlichen nur die Kreatininbestimmung nach Nr. 01930:
EBM-Nr. | Legende | Punkte |
01930 | Bestimmung des Kreatinins im Serum und/oder Plasma und Berechnung der eGFR im Rahmen einer Präexpositionsprophylaxe
zweimal im Krankheitsfall | 3 (0,32 Euro) |
Die übrigen Laborleistungen betreffen den
- Nachweis von HIV-1- und HIV-2-Antikörpern und von HIV-p24-Antigen (Nr. 01931)
- Nachweis von HBs-Antigen und HBc-Antikörpern (Nr. 01932)
- Nachweis von HBs-Antikörpern ohne dokumentierte Impfung gegen Hepatitis B (Nr. 01933)
- Nachweis von HCV-Antikörpern (Nr. 01934)
- Nachweis von Treponemenantikörpern mittels TPHA/TPPA-Test (Lues-Suchreaktion) und/oder Immunoassay (Nr. 01935)
- Nachweis von Neisseria gonorrhoeae und /oder Chlamydien in pharyngealen, anorektalen und/oder genitalen Abstrichen mittels Nukleinsäureamplifikationsverfahren (NAT) (Nr. 01936)
Die Vergütung der neuen Leistungen
Die Vergütung dieser neuen Leistungen erfolgt bis zum 30.09.2021 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung mit dem Orientierungswert von 10,8226 Cent. Allerdings ist vorgesehen, die Bewertung der Nrn. 01920 bis 01922 im Rahmen der EBM-Weiterentwicklung, also ggf. zum 01.01.2020, neu festzusetzen.
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Für die Behandlung eines HIV-/AIDS-Patienten können berechtigte Hausärzte neben der Versichertenpauschale die Zusatzpauschale Nr. 30920 abrechnen. Bei Behandlung eines HIV-/AIDS-Patienten mit antiretroviralen Medikamenten kann als Zuschlag zur Nr. 30920 die Nr. 30922 EBM berechnet werden. Alternativ zum Zuschlag nach Nr. 30922 kann bei Vorliegen HIV-assoziierter Erkrankungen und/oder AIDS-definierter Erkrankungen und/oder bei Vorliegen von behandlungsbedürftigen Koinfektionen als Zuschlag zur Nr. 30920 die Nr. 30924 EBM berechnet werden. Details dazu in AAA 07/2009, Seite 1. |
Weiterführende Hinweise
- Qualitätssicherungsvereinbarung zur Behandlung von HIV-/Aids-Patienten (AAA 08/2009, Seite 6)
- STD-Diagnostik als IGeL (AAA 03/2016, Seite 10)
- GOÄ-Spiegel: HIV-Schnelltest analog abrechnen (AAA 09/2015, Seite 10)