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  • · Fachbeitrag · EBM 2019

    Gesundheitsuntersuchung: KBV und Kassen einigen sich auf Übergangsregelung

    | Lange Zeit herrschte in den Hausarztpraxen Unklarheit, ab wann genau die neuen Regelungen zur Gesundheitsuntersuchung (auch: Check-Up) mit dem dreijährigen Intervall anzuwenden sind. Es ging insbesondere um die Frage, wie mit den Versicherten zu verfahren ist, bei denen zuletzt im Jahr 2017 ein Check-Up durchgeführt wurde. Dazu hat sich die KBV nun mit den Krankenkassen geeinigt. Die Versicherten dürfen demnach bis zum 30.09.2019 wieder zur Gesundheitsuntersuchung erscheinen. |

     

    Wie die KBV in den Praxisnachrichten vom 09.04.2019 mitteilt, sei für die gesetzlich Versicherten, bei denen der letzte Check-Up in 2017 stattgefunden hat, eine Wiederholungsuntersuchung bis zum 30.09.2019 möglich. Die Frage, wie mit diesen Versicherten umzugehen ist, beschäftigte die Praxen schon seitdem klar war, dass das Untersuchungsintervall von zwei auf drei Jahre verlängert wird. Der Grund: Die Termine für einen Folge-Check-Up waren teilweise bereits vereinbart und hätten ohne die nun getroffene Einigung wieder abgesagt werden müssen. Für diejenigen Versicherten ab einem Alter von 35 Jahren, die im Jahr 2018 zuletzt beim Check-Up waren, gilt jedoch das neue Drei-Jahres-Intervall, d. h. sie können auf Kosten der Krankenkasse erst wieder ab dem Jahr 2021 die Gesundheitsuntersuchung durchführen lassen.

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: ID 45858392