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  • · Fachbeitrag · EBM 2017

    Notfalldienst: Abrechnungsänderungen ab 1. April

    | Für den Notfall- und Bereitschaftsdienst gibt es ab 01.04.2017 neue Regelungen im EBM. Der erweiterte ergänzte Bewertungsausschuss hat am 07.12.2016 einen gesetzlichen Auftrag aus dem Krankenhausstrukturgesetz umgesetzt und die Regelungen für die Versorgung im Notfall und im Notdienst im EBM nach dem Schweregrad der Fälle differenziert. Im Einzelnen wurden Schweregradzuschläge für besonders aufwendige Behandlungsfälle und eine Abklärungspauschale für Patienten, die keine Notfallbehandlung benötigen, beschlossen. Im Folgenden ein Überblick, ausführliche Informationen zu den Änderungen lesen Sie in der nächsten Ausgabe. |

     

    Die neuen Schweregradzuschläge

    Für Patienten mit erhöhtem Behandlungsaufwand werden zwei Schweregradzuschläge als Zuschlag zu den Notfallpauschalen nach den Nrn. 01210 und 01212 in den EBM aufgenommen. Ein Schweregradzuschlag ist an bestimmte gesicherte Behandlungsdiagnosen, beispielsweise eine Pneumonie oder tiefe Beinvenenthrombose, geknüpft:

    • Nr. 01223 - bewertet mit 128 Punkten (13,48 Euro) - als Zuschlag zur Nr. 01210,
    • Nr. 01224 - bewertet mit 195 Punkten (20,53 Euro) - als Zuschlag zur Nr. 01212.

    Gleichzeitig wird die Bewertung der Nr. 01210 von bisher 127 Punkten auf 120 Punkte (12,64 Euro) abgesenkt.

     

    Der zweite Schweregradzuschlag

    • Nr. 01226 - bewertet mit 90 Punkten bzw. 9,48 Euro - als Zuschlag zur Nr. 01212

    berücksichtigt den erhöhten Aufwand, der aufgrund einer schwierigen Kommunikation infolge bestimmter Grunderkrankungen - zum Beispiel der Alzheimer Demenz - oder infolge des Alters (Neugeborene, Säuglinge und Kleinkinder) besteht. Er berücksichtigt außerdem den erhöhten Behandlungsaufwand bei geriatrischen Patienten mit Frailty-Syndrom.

     

    Die Abklärungspauschale

    Für Patienten, die nicht notfallmäßig in der Notaufnahme im Krankenhaus oder im organisierten Bereitschaftsdienst behandelt werden müssen und deshalb in eine Arztpraxis weitergeleitet werden können, gibt es künftig zwei sogenannte Abklärungspauschalen:

    • Nr. 01205 - bewertet mit 45 Punkten (4,74 Euro) - für die Abklärung der Behandlungsnotwendigkeit am Tag (zwischen 7 und 19 Uhr, außer an Wochenenden, Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12)
    • Nr. 01207 - bewertet mit 80 Punkten (8,42 Euro) - für die Abklärung der Behandlungsnotwendigkeit in der Nacht (zwischen 19 und 7 Uhr, an Wochenenden, Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12).

     

    Durch die Einführung einer solchen Abklärungspauschale sollen - so die KBV- vor allem die überfüllten Notaufnahmen der Kliniken entlastet werden.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2017 | Seite 8 | ID 44435467