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  • · Fachbeitrag · EBM 2017

    Medikationsplan - Hausärzte benachteiligt?

    | Die von der KBV mit den Krankenkassen vereinbarten Vergütungsregelungen zum Medikationsplan haben insbesondere bei Hausärzten und Hausarztverbänden Kritik hervorgerufen. Zu Recht? |

     

    Die Vergütung für Hausärzte

    Hausärzte erhalten für die ggf. erforderlich werdende Erstellung bzw. Aktualisierung eines Medikationsplans einen Zuschlag (bewertet mit 10 Punkten bzw. 1,04 Euro) zur Chronikerpauschale Nr. 03222. Ausgehend von einer Fallzahl von 800 je Hausarzt und einem durchschnittlichen Chronikeranteil von 50 Prozent ergibt dies eine Vergütung von ca. 417 Euro je Quartal (400 Chronikerfälle x 10 Punkte x 10,4361 Cent). Bei dieser Rechnung ist jedoch nicht berücksichtigt, dass der Zuschlag zur Chronikerpauschale nicht gezahlt wird, wenn bei chronisch kranken Versicherten im Behandlungsfall auch der hausärztlich-geriatrische Betreuungskomplex Nr. 03362 berechnet wird. Die Frequenz dieser Gebührenposition beträgt im Durchschnitt in einer Hausarztpraxis ca. 10 je 100 Fälle. Mit anderen Worten: Bei einer durchschnittlichen Fallzahl von 800 entfällt in 80 von 400 Chronikerfällen der Zuschlag nach Nr. 03222. Es verbleiben somit 320 Zuschläge nach Nr. 03222 bzw. ca. 334 Euro je Quartal.

     

    Zwar können Hausärzte bei Patienten, die nicht chronisch krank sind, für die Erstellung und Aktualisierung eines Medikationsplans die Einzelleistung Nr. 01630 (bewertet mit 39 Punkten bzw. 4,07 Euro) berechnen. Diese Vergütung bezieht sich jedoch auf vier Quartale, da die Nr. 01630 nur einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig ist. Da die meisten nicht chronisch kranken Patienten in einer Hausarztpraxis aber keinen Anspruch auf einen Medikationsplan haben (weniger als drei systemisch wirkende Medikamente über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen), dürfte sich das aus dem Ansatz der Nr. 01630 resultierende Honorar in Grenzen halten.

     

    Die Vergütung für Fachärzte

    Fachärzte erhalten einen Zuschlag zu ihrer Grundpauschale zwischen zwei und neun Punkten je Fall, und zwar unabhängig davon, ob ein Medikationsplan erstellt bzw. aktualisiert wird oder nicht. So erhalten (ebenfalls für 800 Fälle mit Abrechnung der Grundpauschale) z. B. Chirurgen, Gynäkologen, Orthopäden und Urologen ca. 167 Euro je Quartal, Neurologen, Nervenärzte und Psychiater ca. 501 Euro je Quartal und Facharztinternisten ohne Schwerpunkt sowie Hämatologen und Nephrologen ca. 751 Euro je Quartal. Auch bei diesen Fachgruppen dürfte die Einzelleistung nach Nr. 01630 nur eine untergeordnete Relevanz haben.

     

    FAZIT | Die Kritik an dieser Vergütungsregelung ist aus Sicht der Hausärzte nachvollziehbar. Beispiel: Der Facharztinternist ohne Schwerpunkt erhält bei Abrechnung von 800 Grundpauschale mehr als das Doppelte der Vergütung des Hausarztes (800 Fälle á 9 Punkte x 10,4361 Cent = 751,40 Euro); und zwar unabhängig davon, ob er einen Medikationsplan ausstellt oder nicht.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 2 | ID 44344304