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  • · Fachbeitrag · EBM 2017

    Besondere Palliativversorgung ‒ Die Leistungen mit Abrechnungsgenehmigung

    | Für die folgenden vier Gebührenordnungspositionen benötigen Ärzte eine spezielle Abrechnungsgenehmigung gemäß Anlage 30 zum BMV-Ä. |

    EBM-Nr. 37300 ‒ Palliativmedizinische Ersterhebung

    Die palliativmedizinische Ersterhebung ist umfangreicher als die Ersterhebung in den EBM-Nrn. 03370 bzw. 04370. Sie beinhaltet unter anderem die Ermittlung des individuellen palliativen Bedarfs des Patienten anhand eines Assessments, z. B. für eine Schmerztherapie. Die Leistung wird mit 392 Punkten (41,28 Euro) vergütet und kann einmal im Krankheitsfall (= aktuelles und die drei Folgequartale) abgerechnet werden, und zwar nur von einem an der Behandlung beteiligten Vertragsarzt.

     

    EBM-Nr.
    Legende
    Punkte

    37300

    Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inkl. Behandlungsplänen gemäß § 5 Abs. 1 der Anlage 30 zum BMV-Ä

     

    Obligater Leistungsinhalt

    • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
    • Untersuchung des körperlichen und psychischen Zustands des Patienten
    • Ersterhebung der individuellen palliativen Bedarfe des Patienten im Rahmen eines standardisierten palliativmedizinischen Assessments in mindestens 5 Bereichen
    • Erstellung und/oder Aktualisierung eines schriftlichen und allen Beteiligten zugänglichen
      • Therapieplanes und/oder
      • qualifizierten Schmerztherapieplanes und
      • Notfallplanes (z. B. nach „P A L M A“) in Zusammenarbeit mit beteiligten Ärzten

     

    Fakultativer Leistungsinhalt

    • Beratung und Aufklärung über die Möglichkeiten der Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
    • Beratung und Aufklärung des Patienten und/oder der betreuenden Person zur Ermittlung des Patientenwillens und ggf. Erfassung des Patientenwillens
    • ggf. weitere, notwendige Verlaufserhebungen

     

    einmal im Krankheitsfall

    392

    (41,28 Euro)