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  • · Fachbeitrag · EBM 2016

    Der Medikationsplan - weiterhin Fragen offen!

    | Speziell auf Hausärzte kommen ab 1. Oktober 2016 neue Aufgaben zu: Patienten, die mindestens drei verordnete Medikamente anwenden, haben ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform. Über dessen Inhalte informieren wir nachfolgend. Über eine Vergütungsregelung für die Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans verständigen sich KBV und Krankenkassen voraussichtlich erst Ende September, AAA wird in der Oktober-Ausgabe berichten. |

     

    Hintergrund

    Im Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) ist festgelegt, dass Versicherte, die mindestens drei verordnete Medikamente anwenden, ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf einen einheitlichen Medikationsplan haben. Erstellt wird dieser Medikationsplan vom behandelnden Arzt; dieser muss den Versicherten auch über seinen Anspruch aufklären. Der Bewertungsausschuss wurde verpflichtet, mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 eine Vergütungsregelung für die Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans zu treffen.

     

    Inhalt des Medikationsplans

    KBV, Bundesärztekammer und Deutscher Apothekerverband haben bereits im April 2016 eine Vereinbarung über Inhalt, Struktur und Vorgaben zur Erstellung und Aktualisierung eines bundeseinheitlichen Medikationsplans getroffen. Der Medikationsplan enthält eine Übersicht über die verschreibungspflichtigen und frei verkäuflichen Arzneimittel eines Patienten. Dazu werden unter anderem der Wirkstoff, die Dosierung, der Einnahmegrund sowie sonstige Hinweise zur Einnahme aufgeführt.

     

    Da für die Verordnung von Arzneimitteln nur noch solche elektronischen Programme genutzt werden dürfen, die u.a. bezüglich des Medikationsplans von der KBV zertifiziert sind, ist davon auszugehen, dass die meisten Praxisverwaltungssysteme mit dem Update für das vierte Quartal 2016 einen den Anforderungen entsprechenden Medikationsplan enthalten werden. Im Rahmen einer Übergangsregelung können bis zum 31. März 2017 noch die bisherigen Medikationspläne, die beispielsweise auf dem Aktionsplan Arzneimitteltherapiesicherheit beruhen, ausgegeben werden.

     

    Offene Fragen

    Neben einer Vergütungsregelung fehlen derzeit auch noch die im Bundesmantelvertrag zu treffenden Regelungen. Dies betrifft insbesondere die Voraussetzungen des Anspruchs des Versicherten auf einen Medikationsplan. Diese Voraussetzungen müssen nach dem Gesetz ebenfalls bis 30. September 2016 beschlossen werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die KBV hat zum Medikationsplan eine FAQ-Liste veröffentlicht. Sie können diese Liste unter http://tinyurl.com/gob2elj im Bereich „Mehr zum Thema“ abrufen.
    Quelle: Ausgabe 09 / 2016 | Seite 3 | ID 44249882