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  • · Fachbeitrag · Bewertungsausschuss

    Hausarzt-EBM tritt mit Änderungen zum 1. Oktober 2013 in Kraft - Weitere Nachbesserungen gefordert

    | Entgegen manchen Spekulationen ist der neue Hausarzt-EBM wie vom Bewertungsausschuss beschlossen am 1. Oktober 2013 in Kraft getreten. Inhaltlich hat der Bewertungsausschuss am 25. September 2013 lediglich eine - für versorgungsbereichsübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften allerdings wesentliche - Änderung beschlossen. |

    Änderung des „K.O.-Katalogs“

    Der sogenannte K.O.-Katalog, das heißt der Ausschluss der Abrechenbarkeit der neuen Vorhaltepauschale Nr. 03040/04040 sowie der Chronikerpauschalen 03320/03321/04220/04221 bei Abrechnung bestimmter Leistungen im Behandlungsfall, gilt nur für Leistungen, die im Behandlungsfall von Hausärzten erbracht und abgerechnet werden. Sofern diese K.O.-Leistungen jedoch in versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereichs erbracht werden, finden die Berechnungsausschlüsse keine Anwendung.

     

    • Beispiel

    Ein Hausarzt ist in Gemeinschaftspraxis mit einem fachärztlichen Internisten tätig. Dieser rechnet eine Leistung aus dem K.O.-Katalog ab, beispielsweise eine Leistung gemäß Onkologievereinbarung (Nrn. 86510 ff.). Nach der ursprünglichen Beschlusslage würde der Hausarzt in diesem Behandlungsfall weder die Vorhaltepauschale noch die Chronikerpauschale abrechnen können. Nach der jetzt beschlossenen Änderung, die ebenfalls zum 1. Oktober 2013 in Kraft getreten ist, erhält der Hausarzt sowohl die Vorhaltepauschale als auch (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind) die betreffende Chronikerpauschale.

     

    Wichtig |  Für rein hausärztliche Berufsausübungsgemeinschaften (Hausarzt/Hausarzt bzw. Hausarzt/Kinderarzt) gilt diese Änderung nicht. Rechnet beispielsweise in einer Gemeinschaftspraxis zwischen einem Hausarzt und einem Kinderarzt der Hausarzt eine Leistung aus dem K.O.-Katalog ab, kann in diesem Behandlungsfall weder die hausärztliche (Nr. 03040) noch die kinderärztliche (Nr. 04040) Vorhaltepauschale berechnet werden. Auch die Abrechnung der hausärztlichen (Nr. 03220/03221) und der kinderärztlichen (Nr. 04220/04221) Chronikerpauschale ist in diesem Behandlungsfall ausgeschlossen.

    Die geforderten Nachbesserungen

    Der neue Hausarzt-EBM ist in den letzten Wochen von mehreren KVen massiv kritisiert worden. Zwar wurden die mit der Reform der hausärztlichen Leistungen im EBM verbundenen Strukturziele grundsätzlich positiv bewertet. Dringender Nachbesserungsbedarf wurde jedoch bei den Regelungen zur Chronikerpauschale, der Vorhaltepauschale, zu den Gesprächsleistungen und dem Gesprächsbudget gesehen. Darüber hinaus wurde kritisiert, dass nach ersten Simulationsberechnungen das Punktzahlvolumen in einigen KVen sogar sinken soll.

     

    Die KBV-Vertreterversammlung hat daraufhin am 20. September 2013 mit knapper Mehrheit den Vorstand beauftragt, mit den Krankenkassen weitere Änderungen am Hausarzt-EBM nachzuverhandeln. Diese basieren auf der Resolution der Vertreterversammlung der KV Berlin vom 19. September 2013 und betreffen:

     

    • Verzicht auf die Anrechnung einer Kontaktzeit von 10 Minuten bei gleichzeitiger Abrechnung der Versichertenpauschale und der Gesprächsleistung Nr. 03230/04230,

     

    • Abrechnung der „Vorhaltepauschale“ Nr. 03040/04040 auch bei Urlaubs- und Krankheitsvertretungen und bei Überweisungen von Hausarzt zu Hausarzt (Kinderarzt zu Kinderarzt),

     

    • Aufhebung des Budgets für Gesprächsleistungen nach Nr. 03230/04230,

     

    • Verzicht auf die Einschränkung der Gesprächsleistung bei „lebensverändernden Erkrankungen“,

     

    • Überprüfung der Zu- und Abschläge auf die „Vorhaltepauschale“ für kleine und große Praxen,

     

    • Rückkehr zur bisherigen Chroniker-Definition nach der G-BA-Richtlinie,

     

    • Keine Schlechterstellung von Hausärzten in fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen.

     

    Wenn diesen Änderungen zum EBM vom GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss oder im Erweiterten Bewertungsausschuss bis zum 30. November nicht zugestimmt wird, soll ein Beschlussantrag eingebracht werden, der die Aussetzung des Hausarzt-EBM zum 31. Dezember 2013 vorsieht.

     

    Wir werden Sie in gewohnter Weise über den weiteren Verlauf informieren.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Aus alt mach neu: Jetzt doch wieder eine (hausärztliche) Erörterungsleistung 
(AAA 08/2013, Seite 11)
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 3 | ID 42334333