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  • 01.03.2013 · Fachbeitrag · Arztrecht

    KV darf Gebühr für erfolglosen Widerspruch fordern

    | Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) dürfen eine Verwaltungsgebühr für ein erfolgloses Widerspruchsverfahren fordern, wenn die Erhebung einer solchen Gebühr in ihrer Satzung geregelt ist. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 6. Februar 2013 (Az. B 6 KA 2/12 R). Bereits in der Vergangenheit hatte das BSG entschieden, dass eine KV Gebühren für ein Disziplinarverfahren erheben darf (siehe BSG, Beschluss vom 20. März 1996, Az. 6 BKa 1/96). Jetzt ist das Gericht noch einen Schritt weitergegangen und erweitert dies auf Widerspruchsverfahren. |