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  • 01.09.2006 | Zulassungsrecht

    Grenzen der Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung nach dem EBM 2000plus

    von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Grau, Dierks & Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de

    In vielen Fällen ist es schwer bis gar unmöglich, Abrechnungsgenehmigungen für Leistungen zu erhalten, die nicht dem Fachgebiet zuzuordnen sind, in dem der betreffende Arzt zugelassen ist. Diese Erfahrung musste ein Hausarzt machen, der eine Abrechnungsgenehmigung für Anästhesiologie beantragte, mit diesem Ansinnen aber sowohl bei seiner KV als auch vor dem Sozialgericht (SG) Marburg scheiterte (Beschluss vom 22. Mai 2006, Az: S 12 KA 579/06 ER).  

    Der Fall

    Ein an der hausärztlichen Versorgung teilnehmender Facharzt für Allgemeinmedizin verfügte zusätzlich auch über eine Weiterbildung als Facharzt für Anästhesiologie. Kurz vor In-Kraft-Treten des neuen EBM 2000plus beantragte er die Genehmigung zur Abrechnung der Leistungen für Anästhesie. Diesen Antrag lehnte die KV ab. Begründung: Die Abrechnungssystematik des EBM 2000plus sei fachgruppenspezifisch. In den Präambeln der einzelnen Kapitel sei niedergelegt, dass grundsätzlich ausschließlich die dort genannten Leistungen außerhalb des fachgruppenspezifischen Kapitels zur Abrechnung kommen könnten. Der Vertragsarzt sei deshalb auf die Leistungen nach Kapitel 3 EBM 2000plus sowie die dort in der Präambel genannten Leistungen begrenzt, da sein Zulassungsstatus auf die hausärztliche Versorgung beschränkt sei.  

     

    Nach gescheitertem Widerspruchsverfahren versuchte der Arzt im Wege der einstweiligen Anordnung, die KV dazu zu verpflichten, die von ihm weiter erbrachten anästhesiologischen Leistungen nach Kapitel 5 EBM 2000plus zu vergüten.  

    Der Beschluss des SG Marburg

    Mit diesem Vorhaben scheiterte der Arzt vor dem SG Marburg. Das Gericht stellte in seinem Beschluss fest, er habe keinen Anspruch darauf, dass die beklagte KV ihm seine erbrachten anästhesiologischen Leistungen aus Kapitel 5 EBM 2000plus vergütet. Zur Begründung führt das SG aus, dass nach dem seit dem 1. April 2005 geltenden EBM 2000plus die abrechnungsfähigen Leistungen drei Bereichen zugeordnet sind, nämlich  

     

    • den arztgruppenübergreifenden allgemeinen Leistungen,
    • den arztgruppenspezifischen Leistungen und
    • den arztgruppenübergreifenden speziellen Leistungen.