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  • 01.08.2007 | Zulassungsrecht

    Bei Kollektivverzicht keine GKV-Vergütung!

    von Rechtsanwalt Nando Mack, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in mehreren aktuellen Urteilen vom 28. Juni 2007 (Az: B 6 KA 37/06 R, 38/06 R und 39/06 R) entschieden, dass Ärzte, die kollektiv auf ihre Zulassung verzichten, Kassenpatienten grundsätzlich nicht mehr im Rahmen des Sachleistungsprinzips versorgen dürfen. Nur ausnahmsweise dann, wenn die Krankenkassen die Versorgung nicht sicherstellen können, dürfen Kollektivverzichtler Leistungen bei GKV-Patienten erbringen und dafür eine Vergütung von den Krankenkassen verlangen. Dieser Vergütungsanspruch ist auf den 1,0-fachen Gebührensatz nach der Gebührenordnung für (Zahn-)Ärzte beschränkt.  

    Hintergrund zum „Korbmodell“

    Beim Kollektivausstieg verzichten Ärzte in einem mit anderen Berufskollegen abgestimmten Verhalten auf ihre Zulassung oder Ermächtigung. Beim so genannten „Korbmodell“ sammelt ein Treuhänder zunächst die Zulassungsverzichtserklärungen der beteiligten Ärzte. Erst wenn eine ausreichende Anzahl an Erklärungen für einen kollektiven Zulassungsverzicht vorliegt, werden die gesammelten Erklärungen bei dem zuständigen Zulassungsausschuss eingereicht.  

     

    Die jüngsten Urteile des BSG resultieren aus dem Kollektivverzicht niedersächsischer Kieferorthopäden in 2004. Nach dem Zulassungsverzicht behandelten die Ärzte weiterhin GKV-Versicherte und verlangten von den Krankenkassen die Vergütung der Leistungen nach GOÄ (1,0-facher Satz). Die Ärzte beriefen sich dabei auf § 95 b Abs. 3 SGB V, nach dem im Falle der Inanspruchnahme eines (Zahn-)Arztes, der im Rahmen eines Kollektivverzichts seine Zulassung zurückgegeben hat, die Krankenkasse die Vergütung an den Arzt zahlt.  

    Fazit

    Dieser Argumentation schloss sich das BSG nicht an. Vielmehr rückt das Gericht mit seinen aktuellen Urteilen den Kollektivverzicht in die Nähe des individuellen Zulassungsverzichtes, denn wie bei letzterem sind die an einem Kollektivverzicht beteiligten Ärzte grundsätzlich auf die Behandlung von Privatpatienten und Selbstzahlern beschränkt. Unbeantwortet bleibt dabei die Frage, wie die Krankenkassen, auf die nach einem Kollektivverzicht der Sicherstellungsauftrag nach entsprechender Feststellung durch die Aufsichtsbehörde übergeht, die Versorgung der Versicherten in der GKV anderweitig sicherstellen sollen. Aktuelle Brisanz erfährt diese Frage auch vor dem Hintergrund, dass der Bayerische Hausärzteverband erklärt hat, zusammen mit Medi Deutschland den Systemausstieg in Bayern und Baden-Württemberg organisieren zu wollen.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 3 | ID 110804