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  • 03.06.2009 | Zulässigkeit von Abrechnungen

    Urteil: Kopien von Behandlungsunterlagen können in Rechnung gestellt werden

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sören Kleinke, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Fordert ein Patient seinen behandelnden Arzt auf, ihm zur Vorbereitung eines gegen ihn gerichteten Arzthaftungsprozesses Fotokopien der Behandlungsunterlagen zuzusenden, so ist dies nicht nur wegen des dann in der Regel zerrütteten Arzt-Patienten-Verhältnisses eine unangenehme Angelegenheit. Für den Arzt stellt sich zudem die Frage, ob und wie er die Fotokopien in Rechnung stellen kann, denn schließlich ist die Anfertigung von Fotokopien - insbesondere bei umfangreichen Behandlungsunterlagen - mit erheblichem Arbeits- und Zeitaufwand verbunden. Allerdings ist weder gesetzlich noch durch eine gefestigte Rechtsprechung eindeutig geregelt, in welcher Höhe solche Kosten weitergegeben werden können. Jetzt aber gibt es ein arztfreundliches Urteil des Landgerichts (LG) München I vom 19. November 2008 (Az: 9 O 5324/08), das weiterhilft.  

    Das Urteil des LG München

    Nach dem Urteil des LG darf jedenfalls für die Kopie der Dokumentation einer Geburt - und auch für vergleichbar aufwendige Fotokopien - eine Vergütung von 50 Cent je DIN-A4-Seite verlangt werden. Zwar könne für die Vergütung von Fotokopien nicht das Gerichtskostengesetz oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, wonach für die ersten 50 Kopien je 50 Cent und für alle weiteren Kopien nur noch 15 Cent verlangt werden können. Diese Gesetze würden nur einen Anhaltspunkt dafür geben, welche Kosten für die Kopien von Gerichts- und Anwaltsakten als angemessen angesehen werden.  

     

    Daraus ließen sich jedoch keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Angemessenheit der Kostenerstattung für die Fertigung von Kopien einer Krankenakte ziehen. Denn das Ablichten einer Krankenakte erschöpfe sich nicht darin, einen Stapel DIN-A-4-Papier auf ein Kopiergerät mit Selbsteinzug zu legen und wenig später das Ergebnis aus dem Auswurffach zu holen.  

     

    Vielmehr setzten sich Behandlungsunterlagen regelmäßig aus Blättern unterschiedlicher Größe zusammen, die durch Trennblätter voneinander getrennt werden. Diese Blätter sind häufig mehrfach gefaltet und können - wie etwa die Verlaufskurven eines Wehenschreibers - zwar schmal, dafür aber mehrere Meter lang sein. Es erschließe sich ohne Weiteres, dass der Aufwand zur Vervielfältigung einer solchen Krankendokumentation beträchtlich ist. Das Landgericht stellte deshalb klar, dass dieser Aufwand durch eine Erstattung von 50 Cent für die ersten 50 Blatt und 15 Cent für jedes weitere Blatt nicht annähernd angemessen ausgeglichen werden kann. Eine Erstattung von 50 Cent pro DIN-A-4-Seite sei jedenfalls nicht unangemessen. Aus diesem Grund darf die Herausgabe der Fotokopien der Behandlungsunterlagen auch von der Zahlung der Kopierkosten abhängig gemacht werden.  

    Fazit