01.10.2000 · Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung
„Ganzjährig geöffnete Landarztpraxis“ ist keine regressabwehrende Praxisbesonderheit
| Eine Landarztpraxis oder die Öffnung während der Schulferien können überdurchschnittliche Verordnungen nicht rechtfertigen, hat das Bundessozialgericht am 6. September 2000 (Az: 6 KA 24/99 R) entschieden. Zwei praktische Ärzte hatten sich gegen einen Regress in Höhe von etwa 30.000 DM wegen ihrer Arzneiverordnungen in den Quartalen II/90 bis I/91 gewehrt. Der Regress wurde auf Grund eines Vergleichs mit dem durchschnittlichen Arzneikostenaufwand der Gruppe der Allgemein- und praktischen Ärzte - ergänzt durch eine repräsentative Einzelfallprüfung anhand von AOK-Patienten - festgesetzt. Die klagenden Ärzte meinten aber, dass eine engere Vergleichsgruppe hätte gebildet werden müssen. Auch wollten sie als Praxisbesonderheit anerkannt sehen, dass sie in ihrer Landarztpraxis überdurchschnittlich häufig im Anschluss an fachärztliche Behandlungen Folgeverordnungen vornehmen müssten. Zudem sei ihre Praxis - anders als bei anderen Ärzten - nicht in den Schulferien geschlossen. |
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