01.02.1996 · Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung
Die Mitwirkung einer angestellten Prüfärztin als Protokollführerin bei einem Prüfverfahren ist statthaft
| Bei einem als Allgemeinmediziner niedergelassenen Arzt wurde das Honorar für mehrere Quartale gekürzt. Der Widerspruch des Arztes wurde vom Beschwerdeausschuß zurückgewiesen. An der Sitzung des Beschwerdeausschusses nahm die bei der Kassenärztlichen Vereinigung tätige Prüfärztin als Protokollführerin teil. Diese hat auch nach der Sitzung den Entwurf des Bescheides erarbeitet. |
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