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  • 01.02.1996 · Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Der Bescheid des Beschwerdeausschusses muß fünf Monate nach der Beschlußfassung zugestellt sein

    Der Prüfungsausschuß einer Kassenärztlichen Vereinigung kürzte die Honoraranforderungen eines als Internisten mit der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" zugelassenen Arztes in den Quartalen IV/88 bis III/89 bei den Sonderleistungen und den physikalisch-medizinischen Leistungen, weil er die Überschreitungen des Vergleichsgruppendurchschnitts bei den Sonderleistungen um 75 bis 108 Prozent und bei den physikalisch-medizinischen Leistungen um 299 bis 378 Prozent für unwirtschaftlich hielt. Gegen die Bescheide des Prüfungsausschusses legte der Internist Widerspruch ein.