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  • 01.09.1996 · Fachbeitrag · Wichtiger Hinweis:

    Legen Sie auf jeden Fall Widerspruch gegen Ihren Honorarbescheid ein!

    | Falls Sie durch die rückwirkende Budgetierung von Leistungen unter Umständen ungerechtfertigte Honorareinbußen hinnehmen mußten, sollten Sie sich dagegen wehren. Es genügt, Widerspruch einzulegen. Textvorschlag: “Hiermit lege ich gegen den Honorarbescheid vom... Widerspruch ein. Begründung: Die nachträgliche Budgetierung von Leistungen vorstößt gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Ich beantrage daher die vollständige Vergütung meiner Honoraranforderung.” |