01.09.1996 · Fachbeitrag · Wichtiger Hinweis:
Legen Sie auf jeden Fall Widerspruch gegen Ihren Honorarbescheid ein!
| Falls Sie durch die rückwirkende Budgetierung von Leistungen unter Umständen ungerechtfertigte Honorareinbußen hinnehmen mußten, sollten Sie sich dagegen wehren. Es genügt, Widerspruch einzulegen. Textvorschlag: “Hiermit lege ich gegen den Honorarbescheid vom... Widerspruch ein. Begründung: Die nachträgliche Budgetierung von Leistungen vorstößt gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Ich beantrage daher die vollständige Vergütung meiner Honoraranforderung.” |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,45 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig