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  • 01.09.1996 · Fachbeitrag · Wichtiger Hinweis:

    Legen Sie auf jeden Fall Widerspruch gegen Ihren Honorarbescheid ein!

    Falls Sie durch die rückwirkende Budgetierung von Leistungen unter Umständen ungerechtfertigte Honorareinbußen hinnehmen mußten, sollten Sie sich dagegen wehren. Es genügt, Widerspruch einzulegen. Textvorschlag: “Hiermit lege ich gegen den Honorarbescheid vom... Widerspruch ein. Begründung: Die nachträgliche Budgetierung von Leistungen vorstößt gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Ich beantrage daher die vollständige Vergütung meiner Honoraranforderung.”