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  • 01.12.2006 | Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)

    Auswirkungen des VÄndG auf das vertragsärztliche Honorar

    Der Bundestag hat am 27. Oktober 2006 das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) beschlossen. Da der Bundesrat keine Einwände erhoben hat, werden die Änderungen wie geplant zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Unmittelbare Auswirkungen auf das vertragsärztliche Honorar hat das Gesetz nur in folgenden Punkten:  

     

    • Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Ärzte in den neuen Bundesländern wird der dort bislang noch geltende Vergütungsabschlag für privatärztliche Leistungen auf derzeit 90 Prozent der westdeutschen GOÄ-Gebührensätze aufgehoben.

     

    • Die Anschubfinanzierung für die Integrierte Versorgung wird um zwei Jahre bis 31. Dezember 2008 verlängert. Somit können die Krankenkassen auch noch in den beiden kommenden Jahren bis zu 1 Prozent der Gesamtvergütung für Verträge zur Integrierten Versorgung verwenden.

     

    • Das derzeit geltende Vergütungssystem mit Gesamtvergütungen und Honorarverteilungsmaßstäben wird erst zum 1. Januar 2009 durch ein neues Vergütungssystem abgelöst.

    Sonstige wichtige Neuerungen

    Im Übrigen enthält das Gesetz zahlreiche Erleichterungen der vertragsärztlichen Tätigkeit, insbesondere  

     

    • Beschränkung des aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrags auf die Hälfte einer hauptberuflichen Tätigkeit (sogenannte Teilzulassung),
    • Tätigkeit als angestellter Arzt halbtags in einem MVZ oder einem Krankenhaus neben der Tätigkeit in eigener Praxis,
    • Verbesserung der Anstellungsmöglichkeiten von Ärzten,
    • Aufhebung der Altersgrenze für den Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit von 55 Jahren und der Altersgrenze für das Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit von 68 Jahren in unterversorgten Gebieten,
    • Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit an weiteren Orten – auch den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung überschreitend (Zweigpraxen),
    • Zulassung örtlicher und überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften zwischen allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern – auch den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung überschreitend.