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  • 01.02.2007 | Selbstzahlerleistungen

    IGeL nie ohne schriftlichen Behandlungsvertrag!

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Inzwischen ist IGeL ein Thema, das nicht nur in der Fachpresse, sondern auch in der Publikumspresse viel Beachtung findet. Neben den positiven werden aber auch kritische Aspekte herausgestellt: Der Nutzen so mancher IGeL wird angezweifelt und Patienten äußern teilweise Unmut darüber, über die Kosten der IGeL nur unzureichend aufgeklärt worden zu sein. Umso wichtiger ist es für Ärzte, durch gute Aufklärung und professionelle Abwicklung von IGeL-Behandlungen Vertrauen zu wecken und Probleme zu vermeiden. In diesem Zusammenhang kommt einem korrekt gefassten, schriftlichen (!) IGeL-Behandlungsvertrag eine entscheidende Rolle zu.  

     

    Tatsächlich aber wird in vielen Praxen der korrekten Vereinbarung von IGeL zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Dies ist zumindest der Eindruck, der sich aus IGeL-Seminaren aufdrängt. Etwa ein Drittel der dort befragten Ärzte verzichtet ganz auf schriftliche IGeL-Behandlungsverträge – und von den Ärzten, die schriftliche Behandlungsverträge abschließen, mussten etwa zwei Drittel erkennen, dass der von ihnen verwendete Vertrag unzureichend gefasst ist. Somit hätten viele Ärzte in einem Streitfall geringe Aussichten auf Durchsetzung ihrer Honorarforderung. Streitfälle können schnell entstehen – zum Beispiel wenn ein Patient mit dem Ergebnis der Behandlung unzufrieden ist oder wenn er von seiner Krankenkasse eine falsche Auskunft zu der IGeL bekommt.  

    Behandlungsvertrag mit Privat- und Kassenpatienten

    Abzugrenzen vom IGeL-Behandlungsvertrag sind die üblichen Behandlungsverträge mit Privat- oder Kassenpatienten, für die jeweils schriftliche Vereinbarungen grundsätzlich nicht notwendig sind: Mit Privatpatienten wird der Behandlungsvertrag in der Regel durch sogenanntes konkludentes Verhalten geschlossen. Der Patient akzeptiert die Behandlung und weiß, dass daraus ein Honoraranspruch des Arztes an ihn entsteht. Seinerseits verlässt er sich auf die Erstattung der Arztrechnung durch seine Versicherung. Bei GKV-Patienten gilt grundsätzlich dasselbe. Der Patient legt seine Versicherungskarte vor und verlässt sich darauf, dass die Krankenkasse zahlt, ohne dass er in Vorleistung treten muss.  

    Behandlungsvertrag bei IGeL-Patienten

    GKV-Patienten fehlt es durch das Sachleistungssystem oft an einem Bewusstsein darüber, dass sie grundsätzlich selbst für in Anspruch genommene Arztleistungen zahlungspflichtig sind. Zum Schutz dieser Patienten vor unverhergesehenen Kosten ist in § 18 Abs. 1 Nr. 2 des BMV geregelt, dass der Arzt vom (GKV-)Versicherten eine Vergütung nur fordern darf, wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden – und dieses dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt. Schon alleine auf dieser Grundlage ist ersichtlich, dass ein Vertragsarzt, der mit IGeL-Patienten keine schriftlichen Behandlungsverträge abschließt, gegen vertragsärztliche Pflichten verstößt und in einem Streitfall kaum beweisen kann, dass seine Honorarforderung zu Recht besteht.  

    Wirtschaftliche Aufklärung des Patienten

    Alleine aus dem § 18 BMV ergeben sich noch keine inhaltlichen Anforderungen an den Vertrag. Ein einfacher „Zettel“ mit Personendaten, Benennung der Behandlung, Datum und Unterschrift sowie einem Satz, dass es sich um eine Wunschbehandlung handelt, für die der Patient selbst zahlungspflichtig ist, würde grundsätzlich genügen.