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  • 01.08.1999 · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Wer vor dem Prüfungsausschuß Recht bekommt, kann sich Reise- und Anwaltskosten erstatten lassen

    | Ein Arzt, der vor dem Prüfungsausschuß im Rahmen des „Abhilfeverfahrens“ nach seinem Widerspruch gegen eine beabsichtigte Honorarkürzung ganz oder teilweise obsiegt, kann seine Kosten - insbesondere Reise- und Rechtsanwaltskosten - dem Prüfungsausschuß gegenüber geltend machen. Auf diese Möglichkeit weisen uns die Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Schnieder (auch Fachanwalt für Sozialrecht) und Jürgen Althaus aus Münster hin. |