01.02.2000 · Fachbeitrag · Rechtsprechung
Wann ist der Ansatz der Nr. 19 EBM für die Fremdanamnese berechtigt?
| Die Gebühren-Nr. 19 EBM lautet: „Erhebung der Fremdanamnese, gegebenenfalls bei mehreren Personen, über einen psychisch, hirnorganisch oder krankheitsbedingt erheblich kommunikationsgestörten Kranken (zum Beispiel Taubheit, Sprachverlust) und/oder Unterweisung der entsprechenden Bezugsperson(en), einmal im Behandlungsfall (500 Punkte).“ |
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