01.08.1999 · Fachbeitrag · Rechtsprechung
Sozialgerichte beanstanden die Praxis einiger KVen bei der (Nicht-)Gewährung von Ausnahmebudgets
| Für Praxen, die einen besonderen Versorgungs- bzw. Sicherstellungsbedarf abdecken, sieht der EBM vor, daß die KV auf Antrag eines Vertragsarztes eine Erweiterung der Praxisbudgets und/oder Zusatzbudgets gewähren kann. Jedoch sind die KVen höchst unterschiedlicher Auffassung, wie der Begriff „besonderer Sicherstellungsbedarf” zu deuten und aufgrund welcher Kriterien einem Arzt ein Ausnahmebudget zu gewähren ist. In der Regel lehnen die KVen solche Anträge ab. Manche vertreten den Standpunkt, ein derartiges Ausnahmebudget sei in Zeiten der Praxisbudgetierung grundsätzlich nicht zulässig. Andere stellen darauf ab, ob schwerpunktmäßig bestimmte Krankheitsbilder behandelt oder spezifische Betreuungsleistungen erbracht werden. Dabei wird überprüft, ob der geltend gemachte Mehrbedarf auch aus den Abrechnungsunterlagen des Arztes hervorgeht. Geregelt wird die Verwaltungspraxis oftmals in Durchführungsbestimmungen, die der KV-Vorstand erlassen hat. |
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