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  • 01.07.1999 · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Eingehende Beratung nach Nr. 3 GOÄ läßt sich nicht mit anderen Leistungen frei kombinieren

    | Schon in Heft Nr. 4/97 hatten wir gewarnt: Folgen Sie nicht falschen Propheten, die die Anmerkung zur Nr. 3 GOÄ (eingehende Beratung) so lesen, daß stets dann, wenn nur eine der in der Anmerkung genannten Nummern zur Nr. 3 dazukomme, auch alle anderen GOÄ-Nummern neben der Nr. 3 berechenbar seien. Leider folgten nicht alle Ärzte unserem Hinweis, daß neben der Nr. 3 nur eine der genannten Nummern berechnet werden kann und weitere Leistungen daneben ausgeschlossen sind. So wurde der Konflikt mit den Patienten bis zum Gerichtsentscheid getrieben. |