01.04.2001 · Fachbeitrag · Recht
Vertikalvergleich bei Nr. 850 EBM: Begründung des Beschwerdeausschusses unzureichend
| Für eine Kürzung der Nr. 850 EBM reicht es nicht aus, dass sich der Beschwerdeausschuss im Ablehnungsbescheid pauschal auf den Vertikalvergleich als „anerkannte Prüfmethode“ beruft. Dies ist als alleinige Begründung fehlerhaft und führt daher zur Aufhebung des Bescheides, insbesondere weil sich der EBM geändert hat. Zu diesem Ergebnis kam das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen und gab damit der Klage eines Gynäkologen statt (Urteil vom 30. August 2000, Az: L 11 KA 9/00). |
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