01.12.1998 · Fachbeitrag · Recht
Prüfen Sie jetzt, ob bei Privatpatienten Rechnungen verjähren könnten!
| Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Jetzt ist es an der Zeit, zu prüfen, ob eventuell Rechnungen bei Privatpatienten verjähren könnten. Die laut BGB gültige Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Diese beginnt aber nicht mit Fälligkeit der Rechnung, sondern erst mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wir empfehlen Ihnen deshalb, noch offene Rechnungsfälle aus dem Jahr 1996 vor Ende dieses Jahres abzuschließen. Zwar kommt es äußerst selten vor, daß für Leistungen aus diesem Jahr noch keine Rechnung erstellt wurde. Häufiger kommt es jedoch vor, daß zwar eine korrekte Rechnung zugestellt wurde, der Streit um die Vergütung aber noch andauert. Hier müssen Sie die Verjährung wirksam unterbrechen. |
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