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  • 01.04.2000 · Fachbeitrag · Recht

    Physikalische Therapie: EBM-Reform musste keine Übergangsregelung für Allgemeinärzte bieten

    | Qualifikationsvoraussetzungen zur Erbringung bestimmter EBM-Leistungen hatte das Bundessozialgericht bereits mit seinem Urteil vom 20. Januar 1999 (Az: B 6 KA 23/98) für rechtmäßig erklärt. Nun haben die Kasseler Richter entschieden, dass es bei der Einführung solcher Qualifikationsanforderungen auch keiner befristeten Übergangsregelungen bedarf (Urteil vom 8. März 2000, Az: 6 KA 12/99 R). Demnach wurde einer Allgemeinärztin, die erst im Juni 1997 die Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie“ erwarb, zu Recht die Vergütung von selbst erbrachten physikalisch-medizinischen Leistungen der Quartale I bis IV/1996 verweigert. Die zum 1. Januar 1996 eingeführten Qualifikationsvoraussetzungen seien nicht zu beanstanden und griffen nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübung der Allgemeinärzte ein, meinten die Richter. Bei Leistungen, die nicht prägend und wesentlich für ein Fachgebiet seien, müsse es keine Übergangsregelungen zu Gunsten von Fachärzten geben, die diese Leistungen in der Vergangenheit unbeanstandet erbracht hätten. Anderenfalls würden qualitätssichernde Maßnahmen, die auch im EBM verankert werden könnten, auf die lange Bank geschoben (mitgeteilt von Rechtsanwalt Ajang Tadayon, Sozietät Dr. Rehborn, Potsdam). |