01.11.1997 · Fachbeitrag · Recht
Alternative Heilmethoden müssen anerkannt sein
| Das Bundessozialgericht hatte am 16. September 1997 in fünf Fällen darüber zu entscheiden, ob die jeweils vom Arzt angewandte alternative Heilmethode zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Es handelte sich dabei um |
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