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  • 01.03.2000 · Fachbeitrag · Psychotherapie

    Punktwert-Stützung an Voraussetzungen geknüpft

    | Das Bundessozialgericht (BSG) hatte 1999 die KVen verpflichtet, eine Vergütung der psychologischen Psychotherapeuten sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten mit einem festen Punktwert zu gewährleisten. Eine praktische Ärztin mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ - aber nicht mit „ausschließlicher“ psychotherapeutischer Tätigkeit - hoffte, diese Entscheidungen auf ihren Fall übertragen zu können. Dem entsprach das BSG aber nur insoweit, als dass es den Rechtsstreit wieder zum Landessozialgericht (LSG) zurückverwies. Das LSG muss nun klären, ob auch in diesem Fall die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen für einen Stützungsanspruch in den strittigen Quartalen von 1993 und 1994 erfüllt waren. Das betritt insbesondere die BSG-Vorgabe, dass mindestens 90 Prozent des Gesamtleistungsbedarfs eines Therapeuten aus den EBM-Abschnitten G IV und G V sowie den Leistungen nach Nrn. 855 bis 858 stammen müssen (Leistungen im organisierten Notfalldienst zählen nicht mit). Die Klägerin meinte dagegen, dass aus Gründen der Gleichbehandlung der Anspruch auf eine angemessene Vergütung von zuwendungsintensiven, zeitabhängigen und nicht vermehrbaren Leistungen auch für jene Ärzte gelten müsse, die weniger als 90 Prozent ihres Gesamtleistungsbedarfs mit diesen Leistungen bestreiten. Dieser Forderung folgten die BSG-Richter nicht (Urteil vom 26. Januar 2000, Az: B 6 KA 13/99). |