01.09.1997 · Fachbeitrag · Prüfverfahren
Wann kann der Vertragsarzt die Erstattung seiner Aufwendungen verlangen?
| Als Vertragsarzt haben Sie Anspruch auf Erstattung Ihrer Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren, sofern der Widerspruch gegen eine Honorarkürzung oder gegen einen Arzneiregreß erfolgreich war. Das ist der Fall, wenn die angefochtene Entscheidung beispielsweise vom Beschwerdeausschuß aufgehoben worden ist. Kommt es zu einem Vergleich, so müssen Sie, wenn Sie Ihre Aufwendungen ersetzt haben wollen, dieses Verlangen zum Gegenstand der Vergleichsregelung machen. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, so werden Ihnen, falls Sie mit der anschließend erhobenen Klage erfolgreich gewesen sein sollten, auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens erstattet. Über Ihren Anspruch entscheidet das Gericht (Paragraph 193 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz). |
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