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  • 01.11.2005 | Privatliquidation

    Wann kann Nr. 800 GOÄ mehrfach berechnet werden?

    Frage: „Für die eingehende Untersuchung bei Bandscheibenvorfällen setze ich die Nr. 800 GOÄ an – zum Teil bei jedem Patientenkontakt. Außerdem berechne ich sie vor jeder chirotherapeutischen Behandlung. Allerdings lehnen einige Privatversicherungen in solchen Fällen die Erstattung ab. Als Begründung wird angegeben, die eingehende neurologische Untersuchung würde im Gegensatz zu einer symptomatischen Untersuchung alle Bereiche einer neurologischen Untersuchung umfassen (Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination, extrapyramidales System, Hirnnerven). Symptome, die eine Erkrankung des extrapyramidalen Systems betreffen, träten zum Beispiel beim Morbus Parkinson auf. Daher könne die Nr. 800 nur einmal bei Bandscheibenschaden und einmal vor Chirotherapie berechnet werden. Meine Fragen:  

     

    1. Darf man die Nr. 800 GOÄ wirklich nur berechnen, wenn auch das extrapyramidale System untersucht wurde?
    2. Vor jeder chirotherapeutischen Behandlung muss eine eingehende neurologische Untersuchung durchgeführt werden. Darf ich dann die Nr. 800 nicht ansetzen?“

     

    Antwort: Die Nr. 800 GOÄ „Eingehende neurologische Untersuchung“ darf immer dann berechnet werden, wenn die Leistung medizinisch notwendig war (§ 1 Abs. 2 GOÄ) und der Inhalt der Leistungslegende erfüllt wurde. Hier stellt sich die Frage, was genau unter einer „eingehenden“ neurologischen Untersuchung zu verstehen ist.  

     

    Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird meist mit Blick auf den alten EBM geklärt: Eine solche Untersuchung (alte EBM-Nr. 801) umfasst dann mehr als drei Elemente des kompletten neurologischen Status (Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination, extrapyramidales System, Vegetativum, hirnversorgende Gefäße, orientierende psychiatrische Untersuchung). Ein geringerer Untersuchungsumfang entspricht der Nr. 5 GOÄ. Somit ist die Frage, ob man die Nr. 800 GOÄ wirklich nur abrechnen darf, wenn eine extrapyramidale Untersuchung durchgeführt wird, eindeutig mit „Nein“ zu beantworten. Erforderlich ist aber in jedem Fall eine Untersuchung, die über eine einfache symptombezogene Untersuchung hinausgeht.