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  • 01.08.2006 | Privatliquidation

    Versorgung mit Harnblasenkathetern – Privatliquidation möglich

    In der Juni-Ausgabe von „Abrechnung aktuell“ hatten wir über die Abrechnungsmodalitäten bei der Versorgung mit Harnblasenkathetern berichtet. Ein Leser hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass bei Patienten in Pflegeheimen unter Umständen das Pflegeheim für die Kosten eines vom Hausarzt durchgeführten Katheterwechsels aufkommen muss. Wir informieren Sie nachfolgend über die Voraussetzungen für eine solche Privatliquidation.  

    Abgrenzung Kassenleistung / Privatleistung

    Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob die Versorgung mit einem transurethralen Dauerkatheter aus medizinischen Gründen erforderlich ist oder ob die Erleichterung hygienischer bzw. pflegerischer Maßnahmen im Vordergrund steht. Liegen medizinische Gründe – zum Beispiel eine Harnröhrenstenosierung – vor, handelt es sich um eine Leistung, für die die Gesetzliche Krankenversicherung – und nicht die Pflegekasse – zuständig ist. In diesem Fall rechnet der Hausarzt das Legen bzw. den Wechsel des Harnblasenkatheters mit der Nr. 02323 EBM ab. Auch die Katheter selbst sind dann zu Lasten der Krankenkasse des Patienten zu verordnen bzw. über Sprechstundenbedarf zu beziehen.  

     

    Liegen medizinische Gründe nicht vor, gehört der Katheterwechsel in einem Pflegeheim zur „medizinischen Behandlungspflege“ und ist mit den Pflegesätzen der Heime abgegolten. Grundsätzlich ist daher diese Leistung auf ärztliche Anordnung vom Pflegepersonal der Heime zu erbringen.  

     

    Entsprechendes gilt auch für im eigenen Haushalt lebende Patienten. Das Einlegen, Entfernen oder Wechseln transurethraler Dauerkatheter ist bei diesem Personenkreis im Rahmen der häuslichen Krankenpflege auf dem Vordruck-Muster 12 zu verordnen. Der Katheterwechsel wird dann in der Regel von den Sozialstationen vorgenommen.